Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2019/20: Anpassung der Verordnung über die Eigenmittel und Risikoverteilung für Banken und Effektenhändler (ERV) · 53 Seiten
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Änderung der Eigenmittelverordnung (Besonders liquide und gut kapitalisierte Institute,
Hypotheken für Wohnrenditeliegenschaften, TBTF – Parent-Banken)
Da der Standardansatz nach Basel III auch für Versicherer mit einigen Anpassungen als Standardmodell für das Kreditrisiko im Swiss Solvency Test (SST) gilt,22 wird die beantragte Neuregelung für Versicherer automatisch nachvollzogen. Im Gegensatz dazu gilt die beantragte Regelung jedoch nicht für Pensionskassen, da auf diese das Konzept von Fremd- und Eigenkapital nicht anwendbar ist.
3.1.2.1 Geprüfte Alternativen und gewählte Lösung
Verstärkung der Selbstregulierung
Aufgrund der dargelegten Risikosituation hat das EFD gemeinsam mit der FINMA und der SNB im Juli 2018 mit den Banken Gespräche aufgenommen. Im Sinne der Subsidiarität regulatorischer Massnahmen war das Ziel dieser Gespräche eine Einigung mit der Schweizerischen Bankiervereinigung (SBVg) über eine Verstärkung der Selbstregulierung im Bereich der Wohnrenditeliegenschaften. Diese Verstärkung sollte einer weiteren Erhöhung der mit diesem Segment verbundenen Risiken auf den Bankbilanzen entgegenwirken. Obwohl die Lagebeurteilung der SBVg weitgehend mit derjenigen der Behörden übereinstimmt, war sie bislang der Ansicht, dass die Mehrheit der Banken ihre Hypothekarrisiken angemessen bewirtschafte. Bei den vom Preiskorrekturrisiko und von zu hohen Tragbarkeitsrisiken betroffenen Instituten seien daher institutsspezifische, aufsichtsrechtliche Massnahmen zu ergreifen.23 Flächendeckende Massnahmen seien für die derzeitige Situation hingegen nicht angemessen. Aus diesem Grund lehnte die SBVg sowohl eine Verstärkung der Selbstregulierung als auch staatliche Massnahmen explizit ab. Im März 2019 signalisierte die SBVg jedoch Bereitschaft, die Selbstregulierung dennoch zu verstärken. Das EFD begrüsst es, dass die SBVg nun die Risikoeinschätzung der Behörden teilt und die Dringlichkeit von Massnahmen anerkennt. Einer von der FINMA im Sinne eines Minimalstandards genehmigten Selbstregulierung würde vom EFD grundsätzlich der Vorzug geben, sofern diese die Risikosituation überzeugend und mindestens so wirksam angeht. Liegt bis im August 2019 eine solche Selbstregulierung vor, wird das EFD dem Bundesrat empfehlen bei dieser Anpassung der ERV auf die Erhöhung der Risikogewichte für Wohnrenditeliegenschaften zu Gunsten der verstärkten Selbstregulierung zu verzichten. Letztere erfordert eine Anpassung von Art. 72 Abs. 5 ERV. Die Gespräche zwischen den Behörden und der SBVg werden deshalb in den kommenden Wochen mit dem Ziel, die von der SBVg in Aussicht gestellte Selbstregulierung auf ihre Wirksamkeit zu prüfen, wiederaufgenommen.
Verworfene Ausgestaltungsvarianten der beantragten Neuregelung
Zur Ausgestaltung der beantragten Neuregelung wurden verschiedene Varianten diskutiert. So stand ein 20-prozentiger Zuschlag auf allen bestehenden Kredittranchen zur Diskussion. Ein solcher wäre leicht umsetzbar und hätte die Widerstandskraft der Banken insgesamt am meisten gestärkt. Allerdings wäre die Lenkungswirkung bezüglich der problematischen Finanzierungen mit hohem Belehnungsgrad schwächer ausgeprägt als bei der beantragten Regelung. Das heisst, dass alle Hypotheken unabhängig von ihrem Belehnungsgrad und Risiko mit höheren Risikogewichten belastet würden. Gleichzeitig hätte diese Umsetzungsvariante zur
22 FINMA (2019): Technische Beschreibung Standardmodell Kreditrisiko, abrufbar unter: https://www.finma.ch/de > Überwachung > Versicherungen > Spartenübergreifende Instrumente > Schweizer Solvenztest SST > Technische Beschreibungen > Technische Beschreibung Standardmodell Kreditrisiko.
23 Wie in den vergangenen Jahren wird die FINMA diesen Weg im Rahmen ihrer prudenziellen Aufsicht komplementär zur vorliegenden ERV-Anpassung weiterverfolgen. Entsprechende Massnahmen adressieren bereits bestehende, institutsspezifische Risiken (ex post). Den Aufbau zusätzlicher Risiken gilt es mit der vorliegenden ERV-Anpassung (ex ante) zu verhindern. Dies vermögen aufsichtsrechtliche Massnahmen nicht zu leisten.