Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2019/20: Anpassung der Verordnung über die Eigenmittel und Risikoverteilung für Banken und Effektenhändler (ERV) · 53 Seiten
Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 17Fedlex · Erläuternder Bericht
Änderung der Eigenmittelverordnung (Besonders liquide und gut kapitalisierte Institute,
Hypotheken für Wohnrenditeliegenschaften, TBTF – Parent-Banken)
die Preiskorrektur genügend gross und kann der Kreditnehmer keine Nachschusszahlung leisten, wäre die Kreditsumme nicht mehr von der Sicherheit gedeckt und die Bank müsste angemessene Wertberichtigungen vornehmen. Insgesamt weisen die Daten zudem auf eine Häufung von Belehnungs- und Tragbarkeitsrisiken im Wohnrenditesegment hin. Dies erhöht die Wahrscheinlichkeit, dass Banken im Falle eines Zinsanstiegs direkte Verluste aus diesen Hypotheken erleiden zusätzlich. Ende 2018 wurde von der FINMA ein erweiterter Hypothekarstresstest durchgeführt, der die steigenden Risiken am Hypothekarmarkt, namentlich im Segment der Wohnrenditeliegenschaften und hinsichtlich Tragbarkeiten, ebenfalls bestätigt hat.
Die beschriebenen Entwicklungen zeigen, dass die bisher getroffenen Massnahmen nicht ausreichen, um einem weiteren Aufbau von Risiken bei den Wohnrenditeliegenschaften mit erheblichen Auswirkungen auf die Finanzstabilität entgegenzuwirken. Mit der vorliegenden Anpassung der Eigenmittelverordnung vom 1. Juni 2012 (ERV, SR 952.03) soll daher die Widerstandsfähigkeit der Banken gegenüber möglichen Verlusten im Segment Wohnrenditeliegenschaften erhöht werden. Zudem kann die Massnahme auch indirekt eine gewisse dämpfende Wirkung auf das Hypothekarkreditangebot für Wohnrenditeliegenschaften entfalten und helfen, einem weiteren Anstieg der Tragbarkeitsrisiken bei Krediten im Segment Wohnrenditeliegenschaften entgegenzuwirken.
3.1.2 Beantragte Neuregelung
Um die Widerstandsfähigkeit der Banken gegenüber Verlusten im Segment Wohnrenditeliegenschaften zu erhöhen und einer weiteren Erhöhung der beschriebenen Risiken entgegenzuwirken, sollen mit der vorliegenden Überarbeitung der ERV die Risikogewichte für grundpfandgesicherte Kredite für Wohnrenditeliegenschaften im Inland mit Belehnungsgrad von über zwei Drittel des Verkehrswertes und damit deren Eigenmittelunterlegung erhöht werden. Neu soll daher zwischen selbstgenutzten Wohnliegenschaften und Wohnrenditeliegenschaften differenziert werden. Konkret werden für grundpfandgesicherte Kredite für Wohnrenditeliegenschaften im Inland die Risikogewichte im Standardansatz (ERV Anhang 3) für die Tranchen mit Belehnungsgrad über zwei Drittel des Verkehrswertes um den Faktor 2,15 erhöht. Dieser Faktor gewährleistet, dass die quantitativen Eigenmittelanforderungen18 für das Wohnrendite-Hypothekarkreditportfolio insgesamt den Anforderungen gemäss revidiertem Basel III-Standardansatz entsprechen. In diesem Sinne kommt es zu einer vorgezogenen Umsetzung der Risikogewichtung für Wohnrenditeliegenschaften des Basel III-Standards, der gemäss Fahrplan des BCBS bis Anfang 2022 implementiert werden sollte. Am heutigen Tranchenansatz19 und den bestehenden Verkehrswert-Tranchen wird im Sinne der tieferen Umsetzungskosten festgehalten.20
Bei den Banken mit Standardansatz wird dadurch zusätzliches Kapital gebunden, das in einer Korrekturphase zur Absorption von Verlusten zur Verfügung steht. Auf Banken, die interne Modelle zur Berechnung der risikogewichteten Aktiven (auf internen Ratings basierenden Ansatz, IRB-Ansatz) verwenden, wirkt die vorgeschlagene Anpassung der Risikogewichtung, via den sogenannten «Floor», sofern dieser bindend ist.21 Im IRB-Ansatz werden zudem im Gegensatz zum Standardansatz auf Wohnrenditeliegenschaften bereits heute höhere Risikogewichte als bei selbstgenutzten Wohnliegenschaften angewandt. Damit ist bei den IRB-Banken bereits eine prudenziell sinnvolle risikodifferenzierte Eigenmittelunterlegung sichergestellt.
18 Resultierender Anstieg der risikogewichteten Aktiven (risk-weighted assets, RWA) für inländische Wohnrenditeliegenschaften.
19 Dieser teilt Hypotheken in verschiedene Verkehrswerts-Tranchen, wobei jeder Tranche ein unterschiedliches Risikogewicht zugewiesen wird.
20 Ob die regulatorische Massnahme auch formell den Basler Standard erfüllen würde, ist im Rahmen der Umsetzung von «Basel III final» zu prüfen.
21 Das bedeutet, dass bei IRB-Banken die RWA auf Gesamtbankstufe nicht unter einen gewissen Prozentsatz (z. B. 80 Prozent) der Gesamtbank-RWA nach dem Standardansatz sinken dürfen. Eine RWA-Erhöhung im Standardansatz für Finanzierungen von Wohnrenditeliegenschaften wirkt sich somit indirekt auch auf die RWA von IRB-Banken aus, sofern der Floor für die Bank eine bindende Grösse darstellt.