Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2019/20: Anpassung der Verordnung über die Eigenmittel und Risikoverteilung für Banken und Effektenhändler (ERV) · 53 Seiten

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Änderung der Eigenmittelverordnung (Besonders liquide und gut kapitalisierte Institute,

Hypotheken für Wohnrenditeliegenschaften, TBTF – Parent-Banken)

3.3 Auswirkungen auf die Volkswirtschaft

3.3.1 Banken

Die vorgesehene Erhöhung der Risikogewichte für Wohnrenditeliegenschaften wirkt nicht auf alle Banken in der Schweiz gleichermassen. Von über 250 Banken wirkt die Massnahme unmittelbar auf rund 180 kleinere und mittlere, am Hypothekarmarkt tätige Institute, die ihre Kreditrisiken nach dem Standardansatz bemessen. Insgesamt decken diese Standardansatzbanken einen Anteil von 44 Prozent des Hypothekarmarktes ab.37 Weitere 50 Prozent des Hypothekarmarkts werden von fünf Gruppen bzw. selbständigen Banken abgedeckt, die den IRB-Ansatz verwenden.38 Im Gegensatz zum Standardansatz werden im IRB-Ansatz auf Wohnrenditeliegenschaften jedoch bereits heute höhere Risikogewichte als bei selbstgenutzten Wohnliegenschaften angewandt. Damit ist bei den IRB-Banken bereits eine prudenziell sinnvolle, risikodifferenzierte Eigenmittelunterlegung und entsprechende Widerstandskraft sichergestellt. Dennoch wirkt die vorgeschlagene Anpassung der Standardansatz-Risikogewichtung indirekt via den Standardansatz-Floor auch auf IRB-Banken, sofern der Floor bindend ist.39 Auf Institute, die künftig von Vereinfachungen für besonders liquide und gut kapitalisierte Banken und Wertpapierhäuser der Kategorien 4 und 5 profitieren, wirkt die Massnahme nicht, da diese Institute unter der aktuell laufenden Pilotphase der FINMA sowie per 1. Januar 2020 gemäss der entsprechend vorgesehenen Anpassung der Eigenmittelverordnung im Gegenzug für eine deutlich höhere ungewichtete Leverage Ratio keinen RWAbasierten Eigenmittelanforderungen mehr unterliegen. Unter das aktuell noch in der Pilotphase laufende Kleinbankenregime fallen derzeit 68 Institute, mit einem Anteil von 6 Prozent am Hypothekarmarkt.40 Für die definitiven Vereinfachungen gemäss angepasster Eigenmittelverordnung ist von einer ähnlichen Zahl qualifizierender Institute auszugehen.

Für Standardansatzbanken ist die Erhöhung der Risikogewichte für Wohnrenditeliegenschaften in der Schweiz mit Umsetzungskosten verbunden. Diese fallen hauptsächlich durch die Unterscheidung von Finanzierungen selbstgenutzter Wohnliegenschaften und Wohnrenditeliegenschaften an. Zwar kann davon ausgegangen werden, dass die Banken bspw. aufgrund unterschiedlicher Tragbarkeitsberechnungen bereits über die notwendigen Informationen zur Unterscheidung dieser Kategorien verfügen. Bei vielen Banken sind aber Anpassungen an den Systemen und deren Schnittstellen zu erwarten (buchführendes Kernbankensystem sowie allfällige Kreditabwicklungs-, Asset-and-Liability-Management-, und Reportingsysteme). Zusätzlich sind für Banken, welche bisher keine konsequente Unterscheidung vorgenommen haben, Anpassungen an internen Prozessen und Dokumentationen sowie u. U. am Weisungswesen notwendig. Die Banken müssen die Unterscheidung zwischen selbstgenutzten Wohnliegenschaften und Wohnrenditeliegenschaften auf den gesamten Hypothekarbestand anwenden. Es ist davon auszugehen, dass diese Unterscheidung mit den in den Systemen verfügbaren Informationen zu einem grossen Teil automatisiert möglich ist. Insbesondere bei gemischt genutzten Objekten ist aber teilweise mit manuellem Aufwand zu rechnen. Zu den einmaligen Umsetzungskosten pro betroffenes Institut liegen keine belastbaren Informationen vor. Klar ist jedoch, dass für jene 21 Standardansatzbanken, welche an der HYPO_B-Erhebung der SNB teilnehmen, der Umstellungsaufwand teilweise entfällt. Diese nehmen die Unterscheidung zwischen selbstgenutzten Wohnliegenschaften und Wohnrenditeliegenschaften bei Neukrediten bereits seit 2017 vor. Neu müssen sie diese Unterscheidung aber für den

37 Unter Vorwegnahme der angestrebten Umstellung einer bisherigen Standardansatzbank auf den IRB-Ansatz, welcher gemäss Zeitplanung der betroffenen Bank bis Ende 2019 abgeschlossen sein sollte, sowie unter der Annahme gleichbleibender Marktanteile. Vgl. Raiffeisen Gruppe, Geschäftsbericht 2017, April 2018, S. 146.

38 Ebenfalls unter Vorwegnahme oben genannter Umstellung.

39 Das bedeutet, dass bei IRB-Banken die RWA auf Gesamtbankstufe nicht unter einen gewissen Prozentsatz (z. B. 80 Prozent) der Gesamtbank-RWA nach dem Standardansatz sinken dürfen. Eine RWA-Erhöhung im Standardansatz für Finanzierungen von Wohnrenditeliegenschaften wirkt sich somit indirekt auch auf die RWA von IRB-Banken aus, sofern der Floor für die Bank eine bindende Grösse darstellt.

40 Die angegebenen Marktanteile beziehen sich nur auf den von Banken abgedeckten Teil des Hypothekarmarktes. Diese Marktanteile reduzieren sich leicht, wenn der gemeinsame Anteil der Versicherer und Pensionskassen von geschätzt 5 Prozent des gesamten Hypothekarmarktes sowie der unbekannte aber kleine Marktanteil direkter Hypothekenvergaben aus dem Ausland berücksichtigt werden.