Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2019/20: Anpassung der Verordnung über die Eigenmittel und Risikoverteilung für Banken und Effektenhändler (ERV) · 53 Seiten
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Änderung der Eigenmittelverordnung (Besonders liquide und gut kapitalisierte Institute,
Hypotheken für Wohnrenditeliegenschaften, TBTF – Parent-Banken)
Wenn die FINMA gegen ein Institut in den nach Art. 47c Bst. b definierten Bereichen ein aufsichtsrechtliches Verfahren eröffnet oder Massnahmen anordnet, teilt die FINMA dem betreffenden Institut mit, dass es nicht mehr für die Vereinfachungen nach Art. 47a qualifiziert.
Absatz 3
In den Fällen der Abs. 1 und 2 räumt die FINMA dem betroffenen Institut eine Frist ein, um die entsprechenden Voraussetzungen wieder zu erfüllen. Diese Frist beträgt in der Regel ein Jahr. In begründeten Einzelfällen wie etwa kurzfristiger Zuflüsse von Kundengeldern, die zu einer temporären Unterschreitung der Anforderungen nach Art. 47b führen, kann die FINMA diese Frist verkürzen oder verlängern. Sind die Voraussetzungen nach Ablauf dieser Frist nicht erfüllt, können die Vereinfachungen nach Art. 47c nicht mehr beansprucht werden, es sei denn es wird später gemäss Art. 47a ein neuer Antrag gestellt.
Artikel 47e Verzicht auf die Vereinfachungen
Banken und Wertpapierhäuser, welche die Vereinfachungen nach Art. 47a nicht mehr beanspruchen wollen, melden dies der FINMA und der Prüfgesellschaft. Möchten sie später erneut von den Vereinfachungen Gebrauch machen, ist ein neuer (genehmigungsfähiger) Antrag zu stellen.
Übergangsbestimmungen
Artikel 148k Vereinfachte Leverage Ratio
Institute der Kategorie 4 erfüllen die Voraussetzung für die Vereinfachungen nach Art. 47a im Jahr 2020 mit einer vereinfachten Leverage Ratio von 8 Prozent. Ab dem 1. Januar 2021 liegt diese Anforderung für sie bei 9 Prozent.
Artikel 148l Berechnungsmethoden für Derivate
Absatz 1
Instituten der Kategorien 4 und 5 ist es bis zum 31. Dezember 2021 erlaubt, die Umrechnung von Derivaten in ihr Kreditäquivalent im Bereich der erforderlichen Eigenmittel und der Risikoverteilung weiterhin nach der Marktwertmethode gemäss den Art. 56–58 in der Fassung vom 1. Juli 2016 zu berechnen. Bis dahin wird die Marktwertmethode überarbeitet und bestehende Defizite dieser Methode zur Berechnung der Kreditäquivalente von Derivaten behoben. Die Marktwertmethode wird also auch nach dem 31. Dezember 2021 allerdings in adjustierter Form weitergeführt.
Absatz 2
Dies gilt im Sinne einer De-Minimis-Regelung ebenfalls für Institute der Kategorie 3, die unwesentliche Derivatpositionen haben.
2.3 Auswirkungen auf die Volkswirtschaft
2.3.1 Kleine Banken und Wertpapierhäuser
Die Vereinfachungen gemäss Art. 47a sollen kleine Banken und Wertpapierhäuser administrativ entlasten, sofern gewisse Zusatzanforderungen dauerhaft erfüllt sind. Die Zulassung der Marktwertmethode zur Bestimmung der Kreditäquivalente von Derivaten gemäss Art. 148l betrifft hingegen sämtliche Banken und Wertpapierhäuser der Aufsichtskategorien 4 und 5.8 Die aufgrund der auf Verordnungsstufe vorgesehenen Vereinfachungen erwarteten jährlichen Einsparungen für kleine Banken und Wertpapierhäuser belaufen sich aggregiert auf rund
8 Ebenfalls kann ein Teil der Institute der Aufsichtskategorie 3, die über unwesentliche Derivatepositionen verfügen, die Marktwertmethode fortführen.