Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2019/21: Bundesgesetz über den Systemwechsel bei der Wohneigentumsbesteuerung · 52 Seiten
Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 37Fedlex · Erläuternder Bericht
darauf hin, dass bei einem Hypothekarzinsniveau von rund 3,5 Prozent die Umsetzung der Varianten 1 bis 4 bei den Kantons- und Gemeindesteuern grob aufkommensneutral erfolgen könnte, während ein Abzugsverbot (5. Variante) mit substanziellen Mehreinnahmen einherginge.
Konträr hierzu lässt sich beim derzeitigen Zinsniveau jedoch keine aufkommensneutrale Reform verwirklichen. Bei einer Begrenzung des Schuldzinsenabzugs auf die steuerbaren Vermögenserträge (Varianten 1 und 2) werden die Mindereinnahmen bei den Kantons- und Gemeindesteuern auf 1,1 bis 1,3 Milliarden Franken geschätzt. Bei Umsetzung der 4. Variante beliefen sich die Mindereinnahmen bei den Kantons- und Gemeindesteuern auf etwas mehr als 1 Milliarde Franken. Die geschätzten Mindereinnahmen eines Abzugsverbots (5. Variante) sind mit knapp 500 Millionen Franken immer noch gewichtig. Zusätzlich hätten die Kantone noch etwaige Mindereinnahmen aus der direkten Bundessteuer gemäss ihres Kantonsanteils (in Höhe von derzeit 17 Prozent) zu tragen (betreffend finanzielle Auswirkungen auf die direkte Bundessteuer: vgl. 4.1.1).
Wie schon erwähnt, ist die Schätzunsicherheit aufgrund der grossen Heterogenität bei der Ermittlung der kantonalen Eigenmietwerte sowie der eingangs beschriebenen Annahmen nochmals grösser als die Schätzunsicherheit bei der direkten Bundessteuer. Zwar wäre bei Umsetzung der Varianten 1 bis 4 ein grob aufkommensneutraler Systemwechsel bei einem Zinsniveau von rund 3,5 Prozent auch bei Beibehaltung der Energiespar- und Umweltschutzabzüge möglich. Allerdings gilt dieses Ergebnis wohl nicht für jeden einzelnen Kanton. In der Tendenz dürften bei jenen Kantonen Mehreinnahmen anfallen, die im Status quo einen tieferen kantonalen Eigenmietwert als den für die direkte Bundessteuer angewandten Eigenmietwert ausweisen. Wird der Schuldzinsenabzug im Privatvermögen gestrichen (5. Variante), dürfte jeder Kanton langfristig mit Mehreinnahmen rechnen.
Neben den dynamischen Effekten auf die Einkommenssteuer, die bereits unter Ziffer 4.1.1 beschrieben wurden, dürften bei einem Anstieg der Sparquote die Einnahmen aus der Vermögenssteuer langfristig steigen. In der Summe dürften bei einem Zinsniveau von rund 3,5 Prozent für die Kantons- und Gemeindesteuern leichte Mindereinnahmen entstehen (1. Und 2. Variante), der Systemwechsel etwa aufkommensneutral ausfallen (4. Variante) oder zu Mehreinnahmen führen (5. Variante). Zudem ist es möglich, dass beim Eigenheim die bei der direkten Bundessteuer vorgesehene Aufhebung der ausserfiskalisch motivierten Abzüge für Energiesparen, Umweltschutz, Denkmalpflege und Rückbau für die Kantone eine gewisse Signalwirkung entfaltet. Wenn ein Kanton diese Abzüge ebenfalls aufhebt, ergeben sich für ihn daraus Mehreinnahmen, sodass auch bei Umsetzung der Varianten 1 oder 2 ein aufkommensneutraler Systemwechsel möglich wäre.
Die jährlichen Mehrkosten, die sich aus den ELG-Änderungen ergeben, belaufen sich gemäss BSV bei den Kantonen auf geschätzte 3,2 Millionen Franken.
4.2.2 Personelle Auswirkungen
Grundsätzlich wird das kantonale Schätzungswesen durch den Wegfall des Eigenmietwerts für am Wohnsitz selbstbewohntes Wohneigentum entlastet. Weil der Eigenmietwert auf selbstgenutzten Zweitliegenschaften und Zweitliegenschaftsteilen