Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2019/22: Änderung des Zivilgesetzbuches (Unternehmensnachfolge) · 59 Seiten
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Vernehmlassungsbericht Unternehmensnachfolge
Referenz/Aktenzeichen: COO.2180.109.7.300059 / 232.1/2019/00001
bestehende unternehmerische Handlungsfreiheit nicht eingeschränkt wird, was im Wesentlichen das Ziel der Vorlage ist.85
Beschäftigung, Familienunternehmen und KMU
• In Bezug auf KMU (kleine und mittlere Unternehmen) ist es wichtig, die Übertragung von
Unternehmen klar zu regeln und ihren Fortbestand und den Erhalt von Arbeitsplätzen zu sichern.86
• Im Rahmen der Erbteilung kommt es nicht selten zum Auseinanderbrechen des Betriebs,
da das Geschäftsvermögen dem Unternehmen infolge der Erbteilung nicht weiter zur Verfügung steht. In diesem Kontext ist auch der Erhalt von Arbeitsplätzen in den KMU ein wichtiges Anliegen.87
• Das Erbrecht ist für Familienunternehmen von grosser Bedeutung, insbesondere im Zu-
sammenhang mit der Übertragung von Unternehmen und der Nachlassplanung. Deshalb sollte es möglichst klare und genaue Bestimmungen enthalten, damit kostspielige und oft langjährige Gerichtsverfahren weitgehend vermieden werden können.88 Unklare Formulierungen oder die Überlassung der weiteren Rechtsausgestaltung durch den Richter erschweren die Voraussehbarkeit und Planbarkeit eines Erbgangs und sind daher in jedem Fall zu vermeiden.89
• Das grösste Risiko der meisten Familienunternehmen ist die Scheidung und nicht die Erb-
folge. Dieses Risiko und dessen allfällige gesamtvolkswirtschaftliche Konsequenzen werden ausgeblendet.90
Ausgewogenheit innerhalb der Familie
• Es ist wichtig, die Gleichstellung der Erbinnen und Erben wenn immer möglich zu bewah-
ren.91
• Dem noch immer bestehenden Bedürfnis nach Schutz innerfamiliärer Solidaritätspflichten
ist hinreichend Rechnung zu tragen.92
• Durch die vorgeschlagenen Massnahmen werden die Rechte der Miterbinnen und Miter-
ben beeinträchtigt, die nicht die Unternehmensnachfolge antreten. Da der Vorentwurf jedoch einen Rahmen für den Aufschub von Ausgleichszahlungen festlegt (höchstens fünf Jahre, Leistung von Sicherheiten und Verzinsung; Art. 619 VE-ZGB) und es ausserdem ermöglicht, die Stundung von Bedingungen abhängig zu machen (Art. 619 Abs. 2 VE-ZGB), erscheint er dennoch verhältnismässig ausgewogen.93
Steuerrecht
• Zentral bei der vorgeschlagenen Umsetzung der neuen Bestimmungen ist, dass damit kei-
nerlei Steuerausfälle verbunden sind.94
• Die Steuern können in gewissen Fällen aus steuerlicher Sicht die Unternehmensnachfolge
behindern. Die Erbschafts- und Schenkungssteuer fällt jedoch nicht in die Zuständigkeit
85 Treuhand Suisse, S. 1.
86 BS, S. 1; pharmaSuisse, S. 1.
87 suissetec, S. 1.
88 SNV, S. 2.
89 VPAG, S. 1.
90 VPAG, S. 4.
91 CVP, S. 1; glp, S. 2.
92 UR, S. 1.
93 VD, S. 1.
94 SP, S. 1.