Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2019/22: Änderung des Zivilgesetzbuches (Unternehmensnachfolge) · 59 Seiten

Fedlex · Ergebnisbericht · Seite 18Fedlex · Ergebnisbericht

Vernehmlassungsbericht Unternehmensnachfolge

Referenz/Aktenzeichen: COO.2180.109.7.300059 / 232.1/2019/00001

ein unabhängiges Gericht beurteilen, welche bzw. welcher der Erbinnen oder Erben für die Führung des Unternehmens als am besten geeignet erscheint.114

• Diese Massnahme hat zweifellos den Vorteil, dass die Unternehmensführung erleichtert

wird, indem sie in den Händen einer einzigen erbberechtigten Person zentralisiert wird, wobei festgelegt wird, dass diese beispielsweise besser geeignet sein muss, das betreffende Unternehmen zu führen.115

• Es besteht ein Interesse an der Übertragung des Unternehmens und an dessen Erhaltung.

Dies setzt in vielen Fällen voraus, dass zur Gewährleistung der Fortführung rasche Entscheidungen über die Weiterführung der Unternehmenstätigkeit getroffen werden können.116

• Je nach Ausgangslage wird diese Zuweisung sicherlich zulasten der anderen Erbinnen

und Erben gehen. Doch sie hat den positiven Effekt, dass das Unternehmen vor allfälligen Erbstreitigkeiten bewahrt wird. Diese haben vielfach eine schlechte Geschäftsführung und einen eingeschränkten Handlungsspielraum aufgrund der Meinungsverschiedenheiten zwischen den Erbinnen und Erben zur Folge.117

• Werden die Erbstreitigkeiten von der Unternehmensführung getrennt, ermöglicht dies eine

effiziente Geschäftsführung mit positiven Auswirkungen auf die wirtschaftliche Situation der betroffenen Unternehmen und trägt dazu bei, Hunderte oder sogar Tausende von Arbeitsplätzen zu erhalten.118

• Solche Mechanismen bestehen in einigen Rechtsordnungen von Nachbarländern bereits,

wie beispielsweise in Frankreich, und haben es schon ermöglicht, Unternehmen in einer solchen Situation erfolgreich zu führen.119

• Zahlreiche KMU-Nachfolgelösungen funktionieren: Die kontinuierliche Integration mögli-

cher geeigneter Nachfolgerinnen und Nachfolger ist Teil erfolgreichen unternehmerischen Handelns. Die ausgleichungsrechtlichen Bestimmungen des Vorentwurfs erweisen sich hier als sehr zweckmässig.120

• Unter Berücksichtigung der grossen Anzahl von Unternehmen, die von den beiden Part-

nern eines Paars geführt werden, ob verheiratet, in einer eingetragenen Partnerschaft oder in einer Lebensgemeinschaft wie dem Konkubinat, wird dies den überlebenden Partner schützen, der die Möglichkeit hat, sich das gemeinsame Unternehmen zuweisen zu lassen.121

• Angesichts der jüngsten Rechtsprechung des Bundesgerichts zur Zuständigkeit des Ge-

richts im Bereich der Erbteilung (BGE 143 III 425) ist das Fehlen einer klaren Regelung, die es dem Gericht ermöglicht, das Unternehmen einer der erbberechtigten Personen zuzuweisen, ein erheblicher Nachteil bei der Unternehmensnachfolge. Die Wahl zwischen dem Verkauf und einem Losentscheid ist unangebracht. Und selbst wenn davon ausgegangen werden kann, dass die Unternehmerin oder der Unternehmer oder die Person, die über die Rechte verfügt, welche die Kontrolle über das Unternehmen einräumen, die Unternehmensnachfolge in den meisten Fällen geplant hat, wird dies nicht immer der Fall sein. Daher ist die Einführung einer Bestimmung zu begrüssen, die es ermöglicht, das

114 HotellerieSuisse, S. 2.

115 FER, S. 1.

116 CP, S. 2; Relève PME, S. 2.

117 FER, S. 1.

118 FER, S. 1.

119 FER, S. 2.

120 UZH, S. 2.

121 JuCH, S. 2.