Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2019/22: Änderung des Zivilgesetzbuches (Unternehmensnachfolge) · 59 Seiten
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Vernehmlassungsbericht Unternehmensnachfolge
Referenz/Aktenzeichen: COO.2180.109.7.300059 / 232.1/2019/00001
ihre gesellschaftlich gehobene Stellung seit über sechs Jahrhunderten. Sowohl Vermögen als auch Schulden werden über Generationen weitervererbt, wodurch die neutrale Chancengleichheit systematisch unterbunden wird. Es wird darum gebeten, solche Effekte im Rahmen einer globalen Betrachtungsweise zu berücksichtigen. Die Vermögensumverteilung ist Teil einer Vision der Direktion für Entwicklung und Zusammenarbeit (DEZA).106
• Die drei vorgesehenen Etappen der Erbrechtsrevision sind sorgsam zu koordinieren. Eine
gestufte Inkraftsetzung schafft intertemporalrechtliche Probleme. Man kann allerdings davon ausgehen, dass sich die intertemporalrechtlichen Regeln von Artikel 15 SchlT ZGB grundsätzlich bewährt haben: Prinzipiell gilt ein Vorrang des neuen als des «besseren Rechts». Es wird unvermeidlich sein, bei pflichtteilssetzenden Anordnungen durch Auslegung zu ermitteln, ob eine absolute Minimalisierungsstrategie verfolgt werden sollte oder ob positiv der im Zeitpunkt der Errichtung geltende (Pflicht-)Teil zugehalten werden sollte.107
4.3 Bemerkungen zu einzelnen Themen
4.3.1 Integralzuweisung des Unternehmens an eine Person
Die überwiegende Mehrheit der Vernehmlassungsteilnehmer, die zur spezifischen Frage der Integralzuweisung des Unternehmens Stellung genommen haben, begrüsst diese Massnahme.108 Zwei Vernehmlassungsteilnehmer sprechen sich dagegen aus.109
Zahlreiche Vernehmlassungsteilnehmer haben Bemerkungen angebracht:
Positive Bemerkungen
• Die Einführung eines Rechts auf Integralzuweisung eines Unternehmens oder von Anteils-
oder Mitgliedschaftsrechten an einem Unternehmen sollte zu einer klaren Verbesserung der Unternehmensnachfolge bei einer Erbschaft führen.110
• Die vorgesehene Zuweisung eines Unternehmens auf Antrag einer Erbin oder eines Erben
sowie die gerichtliche Zuweisung durch das Gericht in dem Falle, in dem mehrere Erbinnen und Erben eine Zuweisung verlangen, beseitigen einen Stolperstein, welcher der integralen Zuweisung bisher im Wege stand.111
• Obschon die Regelung betreffend den Zuweisungsanspruch eine partielle gesetzliche Ent-
erbung bedeuten kann, erscheint es im Hinblick auf die Fortführung eines Unternehmens durchaus gerechtfertigt, dass eine geeignete Nachfolgerin oder ein geeigneter Nachfolger eine integrale Zuweisung verlangen kann.112
• Die Möglichkeiten im geltenden Recht sind sehr begrenzt und die Situation ist unbefriedi-
gend. Der Vorschlag des Bundesrates geht in die richtige Richtung.113
• Diese Neuerung erleichtert es erheblich, ein Unternehmen nach dem Tod der Erblasserin
oder des Erblassers weiterzuführen. Zum einen wird eine geteilte und somit häufig problematische Führung durch mehrere Erbinnen und Erben verhindert, und zum anderen kann
106 SVgE, S. 2.
107 UZH, S. 3.
108 AG, S. 1; AI, S. 1; AR, S. 1; GL, S. 1; LU, S. 1; OW, S. 1; SG, S. 1; SO, S. 2; CVP, S. 1; FDP, S. 1; glp, S. 2; ANV, S. 2; CP, S. 2; economiesuisse, S. 2; EIT.swiss, S. 1; FER, S. 1; GastroSuisse, S. 2; HotellerieSuisse, S. 2; KMU-Forum, S. 1; pharmaSuisse, S. 1; Relève PME, S. 2; SBV, S. 1; SFB, S. 3; SGB, S. 2; SGNV, S. 1; SGV, S. 2; suissetec, S. 1; UNIGE, S. 2.
109 SVP, S. 1; VPAG, S. 2.
110 CVP, S. 1.
111 BE, S. 2.
112 SO, S. 2.
113 CP, S. 2; Relève PME, S. 2.