Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2019/22: Änderung des Zivilgesetzbuches (Unternehmensnachfolge) · 59 Seiten

Fedlex · Ergebnisbericht · Seite 19Fedlex · Ergebnisbericht

Vernehmlassungsbericht Unternehmensnachfolge

Referenz/Aktenzeichen: COO.2180.109.7.300059 / 232.1/2019/00001

Unternehmen oder die Rechte zur Ausübung der Kontrolle einer erbberechtigten Person zuzuweisen, die einen entsprechenden Antrag gestellt hat.122

Kritische Bemerkungen

• Es ist nicht einsichtig, wieso die Unternehmensnachfolgerin oder der Unternehmensnach-

folger einen Zuweisungsanspruch haben soll, wenn sie oder er bereits vor dem Erbgang die Kontrolle über das Unternehmen ausgeübt hat und jetzt nur noch einen «Squeeze out» der anderen Erbinnen und Erben vornehmen möchte. Vorliegend darf es nur darum gehen, die Kontrolle über das Unternehmen zu erlangen.123

• Ist einzig eine erbberechtigte Person in der Lage, durch eine Zuweisung die Kontrolle über

das Unternehmen zu erlangen, so soll die Eignung für dessen Führung keine Relevanz mehr haben. Es ist zweifelhaft, ob dadurch in jedem Fall der beabsichtigte Fortbestand des Unternehmens begünstigt werden kann. Der qualitativen Eignung für dessen Führung sollte mehr Gewicht zugesprochen werden.124

• In bestimmten Fällen muss das Gericht die erbberechtigte Person bestimmen, die für die

Unternehmensführung am geeignetsten erscheint. Die für diese Entscheidung erforderliche Zeit und die mangelnden Angaben zu diesem Thema lösen eine gewisse Verwunderung aus.125

• Die Zuweisung eines Unternehmens oder von Anteils- bzw. Mitgliedschaftsrechten durch

ein Gericht an mehrere Erbinnen und Erben sollte auch möglich sein, wenn neben der Erblasserin oder dem Erblasser zu deren bzw. dessen Lebzeiten bereits mehrere Nachkommen (zu gleichen oder unterschiedlichen Teilen) an einem Unternehmen beteiligt sind. Verfügen die Erblasserin oder der Erblasser etwa über sechzig Prozent und zwei Nachkommen über je zwanzig Prozent am Aktienkapital einer Gesellschaft, besteht kein zwingender Grund, weshalb ein Gericht nicht auch jedem Nachkommen je dreissig Prozent der im Eigentum der Erblasserin oder des Erblassers gestandenen Aktien zuweisen können soll. Eine solche gemeinsame Beteiligung mehrerer Nachkommen am Unternehmen dürfte in diesen Fällen auch dem mutmasslichen Willen der Erblasserin oder des Erblassers entsprechen, hat sie oder er doch mehrere Nachkommen bereits zu ihren bzw. seinen Lebzeiten am Unternehmen beteiligt, wofür es – z. B. infolge unterschiedlicher, sich ergänzender Kompetenzen der Nachkommen – auch im Interesse des Unternehmens liegende Gründe geben kann.126

• Das Kriterium der Eignung zur Unternehmensführung ist – insbesondere auch angesichts

der sehr weit reichenden finanziellen und praktischen Folgen dieser Regelung – zu unbestimmt und offen. Es wird empfohlen, dass der Gesetzgeber selber bereits Kriterien anführt, nach welchen sich ein Gericht beim Entscheid über die Eignung der Erbinnen und Erben zur Unternehmensübernahme auszurichten hat. Solche Kriterien könnten neben der Stellung und den Aufgaben der erbberechtigten Person im Unternehmen vor dem Tod der Erblasserin oder des Erblassers bzw. im Zeitpunkt der Erbteilung auch Branchenkenntnisse und Führungserfahrung sein. Im Gesetz könnte auch festgehalten werden, dass einer erbberechtigten Person, die bereits dem Verwaltungsrat des Unternehmens angehört oder die im Unternehmen eine Leitungsfunktion hat, der Vorrang bei der Zuweisung zukommt.127

122 UNIGE, S. 2.

123 glp, S. 3.

124 SO, S. 2.

125 TI, S. 2.

126 EXPERTsuisse, S. 2.

127 EXPERTsuisse, S. 3.