Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2019/22: Änderung des Zivilgesetzbuches (Unternehmensnachfolge) · 59 Seiten

Fedlex · Ergebnisbericht · Seite 20Fedlex · Ergebnisbericht

Vernehmlassungsbericht Unternehmensnachfolge

Referenz/Aktenzeichen: COO.2180.109.7.300059 / 232.1/2019/00001

• Die weit gefasste Definition der erbberechtigten Person, «die für die Unternehmensführung am geeignetsten erscheint», muss in der Rechtsprechung zwangsläufig näher ausgeführt werden. Es ist jedoch festzuhalten, dass der Vorentwurf im Gegensatz zu den Bestimmungen des BGBB weder eine Verpflichtung der Unternehmensnachfolgerin oder des Unternehmensnachfolgers zur persönlichen Führung des Unternehmens noch einen Gewinnanspruch bei einem späteren Verkauf an einen Dritten vorsieht. Dies dürfte zu einer Ungleichheit zwischen den pflichtteilsgeschützten Erbinnen und Erben führen, wobei das Missbrauchspotenzial umso grösser ist, weil der Hauptgrund, weshalb ein Unternehmen nicht von einem Familienmitglied übernommen wird, das mangelnde Interesse der Kinder ist.128

• Eine der grossen Schwierigkeiten bei der Unternehmensnachfolge besteht darin, dass sich das Unternehmen bis zur Erbteilung im Eigentum der Erbengemeinschaft befindet, es sei denn, es war Gegenstand einer Zuwendung unter Lebenden. Hat die Erblasserin oder der Erblasser keinen Willensvollstrecker eingesetzt, sind Verfahren wie die Ernennung eines Erbschaftsverwalters, der eine nachhaltige Verwaltung gewährleisten muss, oder einer Vertreterin oder eines Vertreters der Erbengemeinschaft in der Praxis oft unvermeidlich. Das Verfahren bis zur Erbteilung kann mehrere Jahre dauern. Dieser Zeitraum kann sich negativ auf die finanzielle Verfassung des Unternehmens auswirken, insbesondere in Bezug auf die Investitionen und das Wachstum. So ist die Tatsache, dass das Unternehmen zum Zeitpunkt der Erbteilung geschätzt wird, für die Unternehmensnachfolgerin oder den Unternehmensnachfolger bereits ein Vorteil. Deshalb sollten gewisse Absicherungsmassnahmen vorgesehen werden sowie ein zeitlich begrenzter Anteil am Wertzuwachs.129

• Im Vorentwurf nicht gelöst ist die zeitnahe Vorgehensweise, beispielsweise mit Hilfe von Sicherungsmassregeln bezüglich des Unternehmens, wenn mehrere Erbinnen und Erben gleichzeitig die Zuweisung der Anteils- oder Mitgliedschaftsrechte an einem Unternehmen verlangen und es ohne Führung ist. Die Zeitspanne ab dem Tod der Erblasserin oder des Erblassers bis zu einem rechtskräftigen Entscheid kann sich über mehrere Jahre erstrecken. Die Fortführung des Unternehmens darf nicht gefährdet werden und eine fähige Unternehmensführung muss präventiv wie interimistisch sichergestellt werden. Es wird empfohlen, Artikel 554 ZGB (Erbschaftsverwaltung) zu ergänzen, um die Einsetzung einer Erbschaftsverwalterin oder eines Erbschaftsverwalters für ein führungs- bzw. organloses Unternehmen zu ermöglichen.130

• Wenn die Voraussetzungen erfüllt sind, erhält die erbberechtigte Person, die ihren Anspruch auf eine bevorzugte Zuweisung geltend macht und dies als einzige beantragt, das Unternehmen, selbst wenn sie nicht zur Unternehmensführung in der Lage ist. Diese Situation stimmt in vielen Fällen nicht mit dem Ziel der Reform überein, nämlich dem Interesse der Wirtschaft im Allgemeinen und der Erhaltung von Arbeitsplätzen. Dies gilt insbesondere dann, wenn das Unternehmen problemlos an eine kompetente übernehmende Person, wie beispielsweise an eine seiner Führungskräfte, verkauft werden könnte. Gefördert wird die Unternehmensnachfolge innerhalb der Gruppe der Erbinnen und Erben zum Nachteil des Interesses des Unternehmens selbst und der Wirtschaft im Allgemeinen. Es stellt sich die Frage, ob dieser Aspekt nicht überdacht und der Vorschlag leicht geändert werden sollte. Vielleicht wäre es empfehlenswert, dass auch im Fall von Artikel 617 Absatz 1 Ziffer 1 VE-ZGB ein Eignungserfordernis bestehen würde, abgesehen von den Fällen, in denen die Erblasserin oder der Erblasser eine Teilungsregel festgelegt hat.131

128 JuCH, S. 2.

129 JuCH, S. 2.

130 SGNV, Beilage, S. 2.

131 UNIGE, S. 2.