Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2019/22: Änderung des Zivilgesetzbuches (Unternehmensnachfolge) · 59 Seiten
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Vernehmlassungsbericht Unternehmensnachfolge
Referenz/Aktenzeichen: COO.2180.109.7.300059 / 232.1/2019/00001
des Bundes, sondern ausschliesslich der Kantone.95 Trotzdem sollte mittelfristig eine steuerliche Entlastung ins Auge gefasst werden, insbesondere für Familienunternehmen.96
• Es wird bedauert, dass keine eingehenderen und allgemeineren Überlegungen zu den steuerlichen Aspekten angestellt wurden. Ohne einen angemessenen steuerlichen Rahmen werden die vom Bundesrat vorgeschlagenen Änderungen nicht ausreichen, um die Probleme zu lösen, die durch die Übertragung von Unternehmen zu entfernten Familienzweigen verursacht werden. Eine zu prüfende Stossrichtung könnte darin bestehen, dass im Bundesrecht bei der Zuweisung des Nachlasses an Familienzweige der Grundsatz einer erbschaftssteuerlichen Gleichbehandlung mit direkten Nachkommen eingeführt wird, wobei die Kantone den anzuwendenden Satz nach ihrem Ermessen festlegen könnten. Darüber hinaus müssen auch auf kantonaler Ebene und in jedem Kanton Überlegungen angestellt werden.97
• Der Vorentwurf regelt nicht die Frage der steuerlichen Konsequenzen, insbesondere bezüglich der Erbschaftssteuer. Für die Erhaltung eines Unternehmens über Generationen ist die Frage der Steuern von Unternehmerinnen und Unternehmern wie auch des Unternehmens aber von enormer Bedeutung. Im erläuternden Bericht wird festgehalten, dass die direkten Nachkommen in den meisten Kantonen von der Erbschafts- und Schenkungssteuer befreit sind. Da es sich aber bei der Unternehmensnachfolgerin oder beim Unternehmensnachfolger nicht immer um direkte Nachkommen handelt und die Erbschaftssteuer eine Frage des kantonalen Rechts ist, sollte mit Vorrang diese Frage behandelt werden. Wie wären beispielsweise die steuerlichen Konsequenzen, wenn ausschliesslich Nichten und Neffen zu den Erbinnen und Erben zählen würden und einige davon ein auf fünf Jahre gestundetes Darlehen einer anderen erbberechtigten Person gewähren müssten? Wann fällt in einem derartigen Fall die Erbschaftssteuer an und mit welchen Mitteln sollte diese bezahlt werden?98
• Auf der steuerlichen Ebene bietet sich eine Gelegenheit, die nicht verpasst werden sollte. Dies umso mehr, als das rechtlich ohne Verfassungsänderung möglich scheint. Denn gemäss Artikel 122 BV ist die Gesetzgebung auf dem Gebiet des Zivilrechts Sache des Bundes. Er ist ermächtigt, auf dieser Grundlage vorzugehen, wenn die Anwendung des Zivilrechts unmöglich oder übermässig kompliziert wird, beispielsweise wenn die kantonale Gesetzgebung eine Bestimmung des Bundeszivilrechts übermässig einschränkt oder ihres Sinns beraubt. Mit der Verabschiedung von Artikel 103 des Bundesgesetzes vom 3. Oktober 2003 über Fusion, Spaltung, Umwandlung und Vermögensübertragung (Fusionsgesetz, FusG)99 durch die eidgenössischen Räte wurde diese Möglichkeit bereits genutzt. Artikel 103 FusG ist eine direkt anwendbare Bundesnorm, die keine Konkretisierung durch kantonales Recht erfordert. Diese sieht vor, dass die Erhebung von kantonalen und kommunalen Handänderungsabgaben bei Umstrukturierungen im Sinne des Steuergesetzes ausgeschlossen ist. So wurde eine indirekte Steuer auf eine privatrechtliche Transaktion – die Handänderungssteuer oder die Eintragungsgebühr bei der Übertragung von Grundstücken gegen Entgelt – durch ein Bundesgesetz aufgehoben, damit die Steuerneutralität von Umstrukturierungen – eines der Hauptziele des FusG – gewährleistet ist. Das Bundesrecht kann somit andere kantonale indirekte Steuern auf privatrechtlichen Transaktionen, wie die Erbschaftssteuer und die Schenkungssteuer, einschränken oder verbieten.100
95NE, S. 2.
96SGV, S. 2.
97CP, S. 4; Relève PME, S. 4.
98VPAG, S. 4.
99 SR 221.301
100 Relève PME, S. 4.