Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2019/22: Änderung des Zivilgesetzbuches (Unternehmensnachfolge) · 59 Seiten

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Vernehmlassungsbericht Unternehmensnachfolge

Referenz/Aktenzeichen: COO.2180.109.7.300059 / 232.1/2019/00001

• Bezüglich der gerichtlichen Zuweisung sei einfach (illusionstötend) moniert, dass ein ent-

sprechender Prozess in vielen Fällen den Tod des Unternehmens bedeuten würde.132

• Die Gründe, weshalb die im bäuerlichen Bodenrecht vorgesehene Zuweisung von land-

wirtschaftlichen Gewerben (Art. 9 BGBB) funktioniert, sind nicht dieselben Gründe, die für Unternehmen in anderen Branchen gelten.133

• Wo eine kontinuierliche Überleitung an der Spitze eines Unternehmens unterblieben war,

sind Probleme praktisch unvermeidbar. Besteht dann noch ein Konflikt auf Erbenebene, der anwaltlich oder gerichtlich ausgetragen werden muss, scheitert die Unternehmensnachfolge mit hoher Wahrscheinlichkeit, was indes nicht unbedingt dem Gesetz anzulasten ist.134

• Die Kampfzone wird sich auch mit den Lösungen des Vorentwurfs von den materiellrecht-

lichen Normen zu den vorsorglichen Massnahmen verlagern. Die Frage ist in solchen Fällen in der Praxis regelmässig, wie ein allfälliger Willensvollstrecker (oder gar Erbschaftsverwalter oder Erbenvertreter) im Rahmen seiner Kompetenzen verfahren soll. Einer vorzeitigen Nutzung von Nachlassgegenständen durch eine Miterbin oder einen Miterben wird regelmässig mit grosser Skepsis wenn nicht sogar Ablehnung begegnet. Indes kann eine bereits im Betrieb beschäftigte Person oder eine «geeignete» miterbende Person mit Aufgaben im Bereich der Unternehmensleitung betraut werden, um Kontinuität zu gewährleisten und zu ermöglichen.135

• Man muss sich auch bewusst sein, dass (unter Umständen mit beträchtlichem zeitlichem

Vorlauf geäusserte) erblasserische Teilungsvorschriften das Problem möglicherweise nicht lösen: Testamentarische Anordnungen können angefochten werden, weshalb – wo die Erblasserin oder der Erblasser in einem Zeitpunkt mit noch anderen Rahmenbedingungen testiert hatte oder aufgrund von Willensmängeln eine sachlich unzweckmässige Lösung getroffen hat oder wo Rivalitäten bzw. konkurrierende Übernahmewünsche bestehen

– auch hier ein Eignungsstreit entbrennen kann.136

• Angesichts der Möglichkeit, durch entsprechende Vorkehren einschneidend in die gesetz-

lichen Pflichtteilsansprüche der Erbinnen und Erben einzugreifen, erscheint es andererseits auch angezeigt, rechtsmissbräuchlichen Vorgehensweisen in geeigneter Weise gesetzgeberisch entgegenzuwirken.137

Diverse Bemerkungen

• Wichtig ist, dass die Zuweisung durch das Gericht an zusätzliche Erfordernisse geknüpft

ist. So sind nicht nur besondere Kenntnisse und Erfahrungen bzw. die persönlichen Verhältnisse der Erbin oder des Erben relevant. Vielmehr wird auch zu prüfen sein, was im wirtschaftlichen Kontext am sinnvollsten für das besagte Unternehmen ist. Damit erfolgt eine Anlehnung an Artikel 11 und Artikel 20 Absatz 2 des Bundesgesetzes über das bäuerliche Bodenrecht. Die genannten Kriterien werden von den zuständigen Gerichten im Rahmen ihrer Praxis herauszuarbeiten sein.138

132 UZH, S. 2.

133 UZH, S. 2.

134 UZH, S. 2.

135 UZH, S. 2.

136 UZH, S. 3.

137 SO, S. 2.

138 BE, S. 2.