Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2019/22: Änderung des Zivilgesetzbuches (Unternehmensnachfolge) · 59 Seiten
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Vernehmlassungsbericht Unternehmensnachfolge
Referenz/Aktenzeichen: COO.2180.109.7.300059 / 232.1/2019/00001
Fortführung des Unternehmens entschieden werden. Beispielsweise im bäuerlichen Bodenrecht (Art. 12 BGBB) muss die Erbteilung aufgeschoben werden, wenn eine erbberechtigte Person, die den landwirtschaftlichen Betrieb möglicherweise übernehmen könnte, ihre Ausbildung noch nicht abgeschlossen hat, was in Artikel 617 Absatz 3 VE-ZGB nicht vorbehalten wird.144
• Das Bedürfnis, dass Unternehmen als Ganzes an einzelne Erbinnen oder Erben zugewie-
sen werden können, ohne dass diese sofort und in vollem Umfange an den Erbanteil angerechnet werden müssen, wird anerkannt – auch wenn die vorgeschlagenen Ansätze zu einer Ungleichbehandlung der Erbinnen und Erben führen.145
4.3.2 Stundung der Ausgleichsverpflichtungen
Die überwiegende Mehrheit der Vernehmlassungsteilnehmer, die zur spezifischen Frage der Stundung der Ausgleichsverpflichtungen Stellung genommen haben, begrüsst diese Massnahme.146 Drei Vernehmlassungsteilnehmer sprechen sich dagegen aus.147
Zahlreiche Vernehmlassungsteilnehmer haben Bemerkungen angebracht:
Positive Bemerkungen
• Die Möglichkeit, von den weiteren Erbinnen und Erben einen Zahlungsaufschub zu erhal-
ten, führt zu einer klaren Verbesserung der Unternehmensnachfolge bei einer Erbschaft.148
• Die Möglichkeit zur Stundung von Forderungen aus erbrechtlichen Ansprüchen kann Un-
ternehmensnachfolgen erleichtern, die andernfalls aufgrund von Liquiditätsengpässen unmöglich wären. Solche Liquiditätsengpässe treten in der Regel dann auf, wenn das übernommene Unternehmen wenig Reserven hat (also zu einem grossen Teil aus betriebsnotwendigen Vermögensteilen besteht) und die übernehmende Person die finanziellen Mittel für die Auszahlung von anderen Erbinnen und Erben nicht aufbringen kann.149
• In anderen Rechtsordnungen besteht das Instrument des Zahlungsaufschubs bereits. Es
macht Sinn, dieses auch in unser Zivilgesetzbuch aufzunehmen. Es geht darum, das richtige Gleichgewicht zwischen den Interessen der übernehmenden Person und denen der anderen Erbinnen und Erben zu finden. Die Vorlage tut dies angemessen, da die Bestimmung vorsieht, dass zum einen die übernehmende Person durch die sofortige Bezahlung der Forderungen in ernstliche Schwierigkeiten geraten würde und dass zum anderen die Höchstdauer der Stundung von Forderungen fünf Jahre beträgt (in anderen Rechtsordnungen ist eine Höchstdauer von bis zu zehn Jahren festgelegt).150
• Die Stundung von Ausgleichsverpflichtungen erleichtert die Unternehmensnachfolge vor
allem aus der Sicht der Unternehmensnachfolgerin oder des Unternehmensnachfolgers, da Übernahmeprozesse und Ausgleichsverpflichtungen besser planbar werden und das Unternehmen besser für die Erwirtschaftung allfälliger verbleibender Ausgleichszahlungen genutzt werden kann.151
144 UNIL, S. 5.
145 NW, S. 1.
146 AG, S. 1; AI, S. 1; GL, S. 1; LU, S. 1; OW, S. 1; SG, S. 1; SO, S. 2; UR, S. 1; CVP, S. 1; glp, S. 2; ANV, S. 2; CP, S. 3; EIT.swiss, S. 1; FER, S. 2; GastroSuisse, S. 2; HotellerieSuisse, S. 2; KMU-Forum, S. 1; pharmaSuisse, S. 1; Relève PME, S. 2, SBV, S. 1; SFB, S. 3; SGB, S. 2; SGNV, S. 1; SGV, S. 2; SNV, S. 4; suissetec, S. 2; UNIGE, S. 4.
147 BL, S. 1; SVP, S. 1; VPAG, S. 3.
148 CVP, S. 1.
149 SNV, S. 5.
150 UNIGE, S. 4.
151 AI, S. 1.