Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2019/22: Änderung des Zivilgesetzbuches (Unternehmensnachfolge) · 59 Seiten
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Vernehmlassungsbericht Unternehmensnachfolge
Referenz/Aktenzeichen: COO.2180.109.7.300059 / 232.1/2019/00001
• Zu begrüssen ist der Vorschlag, der übernehmenden Person die Möglichkeit zu geben, bei
einer Auflösung von Todes wegen einen Zahlungsaufschub zu verlangen, wenn es um ein Unternehmen oder um Anteils- bzw. Mitgliedschaftsrechte geht, welche die Kontrolle über ein solches Unternehmen einräumen. Dieser Vorschlag steht im Einklang damit, dass in Artikel 619 VE-ZGB eine Bestimmung aufgenommen wird, die im Rahmen der Liquidation des Nachlasses vergleichbar ist. Die Schwierigkeiten, die sich bei der Begleichung einer Forderung ergeben, sind bei einer erbrechtlichen und einer güterrechtlichen Auseinandersetzung in der Tat vergleichbar.152
• Die Bestimmung ist insofern nachvollziehbar, als sie eine Trennung zwischen der Beglei-
chung einer Forderung im Anschluss an die Auflösung des Güterstands und der Begleichung einer Forderung im Rahmen der Erbteilung verhindert.153
• Die Verknüpfung des Stundungsanspruchs mit der Sicherungs- und Zinspflicht schränkt
den praktischen Nutzen des Stundungsanspruchs zwar stark ein154, ist aber im Sinne der Verhinderung einer übermässigen Belastung der Pflichteilserbinnen und -erben notwendig. In einigen Konstellationen wird die Massnahme trotzdem noch zu einer Erleichterung für die übernehmende Person führen, weshalb diese Massnahme zu unterstützen ist.155
• Die finanzielle Notlage betrifft nicht nur die Nachfolgerin oder den Nachfolger, sondern
auch das Unternehmen. Vor diesem Hintergrund ist es sinnvoll, der Nachfolgerin oder dem Nachfolger die Möglichkeit einzuräumen, bei finanzieller Notlage einen Zahlungsaufschub zu verlangen. Die Interessen der übrigen Erbinnen und Erben sind mit der vorgesehenen maximalen Dauer der Stundung, der Sicherstellungspflicht und der angemessenen Verzinsung genügend berücksichtigt.156
• Die Ausweitung der güterrechtlichen Stundungsmöglichkeit auf die Erbinnen und Erben
der Ehegattin oder des Ehegatten gemäss Artikel 218 Absatz 3 VE-ZGB ist ebenfalls richtig.157
• Mit einem Anspruch auf Stundung kann die Unternehmensnachfolgerin oder der Unterneh-
mensnachfolger die Ansprüche der Miterbinnen und Miterben durch künftige Gewinne sukzessive finanzieren158, was den Handlungsspielraum für eine sinnvolle Unternehmensnachfolge erhöht159. Damit beseitigt der Vorentwurf die bisher für Unternehmen gefährlichste Eigenschaft der sofortigen und vollumfänglichen Fälligkeit der Pflichtteilsansprüche der Nichtnachfolgerinnen und Nichtnachfolger weitgehend.160
• Die Möglichkeit für die Unternehmensnachfolgerin oder den Unternehmensnachfolger, von
den anderen Erbinnen und Erben einen Zahlungsaufschub zu erhalten, namentlich um erhebliche Liquiditätsprobleme zu vermeiden, ist sinnvoll und notwendig.161
• Die auf die Zentralisierung der Unternehmensführung ausgerichtete Massnahme würde
ihre positiven Auswirkungen nicht entfalten können, wenn keine Zahlungserleichterungen für die Unternehmensnachfolgerin oder den Unternehmensnachfolger vorgesehen würden. Diese Massnahme wird es der Unternehmensnachfolgerin oder dem Unternehmensnachfolger ermöglichen, die Zahlung auf mehrere Jahre zu verteilen, um allfällige Ausgleichsbeträge an die anderen Erbinnen und Erben zu begleichen. Auf diese Weise ist die
152 UNIGE, S. 8.
153 UNIL, S. 3.
154 BE, S. 2; FDP, S. 1; Treuhand Suisse, S. 2.
155 FDP, S. 1.
156 SO, S. 2.
157 SO, S. 2.
158 UR, S. 1.
159 BE, S. 2.
160 UR, S. 1.
161 CP, S. 3; Relève PME, S. 2.