Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2019/22: Änderung des Zivilgesetzbuches (Unternehmensnachfolge) · 59 Seiten
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Vernehmlassungsbericht Unternehmensnachfolge
Referenz/Aktenzeichen: COO.2180.109.7.300059 / 232.1/2019/00001
vom Gericht oder von der Erblasserin oder vom Erblasser zu Lebzeiten ausgewählte übernehmende Person nicht gezwungen, ihr Vermögen und direkt oder indirekt auch das Vermögen des geerbten Unternehmens zu gefährden.162
• In der Beherbergungsbranche, in der das Unternehmensvermögen häufig wenig liquid ist
und zudem für den Betrieb notwendig ist, kann eine Ausgleichspflicht nicht ohne Weiteres erfüllt werden. Die Einräumung einer höchstens fünfjährigen Stundung gibt der Unternehmensnachfolgerin oder dem Unternehmensnachfolger genügend Zeit, die finanziellen Verpflichtungen gegenüber den Miterbinnen und Miterben zu planen und entsprechende Vorkehrungen zu treffen.163
Kritische Bemerkungen
• Bei der Frage, ob eine Stundung zu gewähren ist, und bei der Entscheidung darüber, in
welcher Höhe und für welche Dauer die erbrechtlichen Ansprüche gestundet werden sollen, hätten die Gerichte eine lnteressenabwägung vorzunehmen, bei der die gesamtvolkswirtschaftlichen lnteressen an der Erhaltung des Unternehmens eine massgebliche Rolle spielen würden. Das verfolgte Ziel erscheint im Kontext des Erbrechts sachfremd. Es handelt sich um einen sehr einschneidenden Eingriff in die bestehenden Eigentumsrechte der Erbinnen und Erben, der nicht mit den lnteressen der Allgemeinheit bzw. den geltend gemachten gesamtwirtschaftlichen lnteressen gerechtfertigt werden kann. Es ist Aufgabe der Privaten, die erbrechtliche Nachfolge ihres Vermögens zu regeln.164
• Die Miterbinnen und Miterben, deren Forderung gestundet wurde, haben Vermögenssteu-
ern zu zahlen, verfügen jedoch nicht frei über das entsprechende Vermögen. Dies kann unter Umständen zu Zahlungsschwierigkeiten der Miterbinnen und Miterben führen. Das ist problematisch; es muss eine Lösung gefunden werden, welche die Eigentumsrechte der Erbinnen und Erben in voller Weise wahrt. Andernfalls ist zumindest die Möglichkeit zu schaffen, bei wichtigen Gründen (z. B. finanzielle Notlage der Miterbinnen und Miterben) die Stundung aufheben zu lassen.165
• Eine Stundungsregelung kann ihren Zweck nur erfüllen, wenn der Gesetzgeber die Frage
ihrer Notwendigkeit und ihres Umfangs in das Ermessen des Richters stellt, der eine einzelfallgerechte Interessen- und Zumutbarkeitsabwägung vornimmt. Damit könnten Missbräuche verhindert werden. Ausserdem würde das bisher absolut starre Pflichtteilsrecht eine minimale und unumgängliche Flexibilisierung erfahren, ohne die die geplante Stundungsregelung praktisch wirkungslos bleibt. Mit einer flexibleren Ausgestaltung im Sinne eines Verzichts auf die starre Verzinsungs- und Sicherstellungspflicht hat die Möglichkeit der Stundung erbrechtlicher Ansprüche das Potenzial, die Schweiz als KMU-Standort nachhaltig zu stärken. Diese Chance sollte nicht verpasst werden.166
• Den Gerichten wird bei der Frage, ob und, wenn ja, für wie lange ein Zahlungsaufschub
gewährt wird, eine Interessenabwägung zwischen den gesamtvolkswirtschaftlichen Interessen an der Erhaltung des Unternehmens und der Gleichbehandlung der Pflichtteilserbinnen und -erben aufgegeben. Eine Verweigerung des Zahlungsaufschubs mit der Begründung, dass gesamtwirtschaftliche Interessen diesen nicht rechtfertigen, kann damit zur Folge haben, dass der Zuweisungsanspruch nicht umgesetzt werden könnte. Trotz anderslautender gesetzlicher Regelung in Artikel 617 VE-ZGB würde über die Prüfung des
162 FER, S. 2.
163 HotellerieSuisse, S. 2.
164 BL, S. 1.
165 BL, S. 1.
166 UR, S. 2.