Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2019/22: Änderung des Zivilgesetzbuches (Unternehmensnachfolge) · 59 Seiten

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Vernehmlassungsbericht Unternehmensnachfolge

Referenz/Aktenzeichen: COO.2180.109.7.300059 / 232.1/2019/00001

Zahlungsaufschubs der Zuweisungsanspruch an Voraussetzungen gebunden, was gesetzestechnisch wenig gelungen erscheint.167

• Die den Gerichten in Artikel 619 VE-ZGB auferlegte Interessenabwägung könnte kaum

ohne umfangreiche Abklärungen vorgenommen werden. Im Bestreitungsfall wären Expertengutachten zu den gesamtwirtschaftlichen Interessen unumgänglich und Folgegutachten zu den Bewertungsmethoden wahrscheinlich.168

• Der Zahlungsaufschub ist ein starker Eingriff in die Eigentumsrechte der pflichtteilsberech-

tigten Erbinnen und Erben169 und bedeutet eine Verletzung des Prinzips der Erbengleichheit und des Anspruchs der Pflichtteilsberechtigten auf Erhalt des Pflichtteils170.

• Nicht zu verhindern sein wird, dass durch diese Zwangsdarlehen auch ineffiziente Unter-

nehmen am Leben erhalten werden, was sicherlich nicht im gesamtvolkswirtschaftlichen Interesse ist.171

• Kann eine erbberechtigte Person, der das Unternehmen zugewiesen wird, keine Drittfinan-

zierung (z. B. von einer Bank) aufbringen, so ist sie und/oder das Unternehmen nicht kreditwürdig. Dass pflichtteilsgeschützte Erbinnen und Erben nicht kreditfähigen Miterbinnen und Miterben ein Darlehen gewähren müssen, darf nicht sein. Eher ist das Unternehmen an einen Dritten zu verkaufen.172

• Die Analogie zum ehelichen Güterrecht darf nicht leichthin gezogen werden, da dem Gü-

terrecht im Unterscheid zum Erbrecht eine freiwillig eingegangene Gemeinschaft zugrunde liegt. Diese Vorbehalte führen dazu, dass die maximale Zahlungsfrist von fünf auf drei Jahre verkürzt werden sollte. So kann der volkswirtschaftlich gewünschten Ungleichbehandlung der Erbinnen und Erben etwas mehr entgegengewirkt werden.173

• Im Allgemeinen führt der Zahlungsaufschub nach Artikel 619 VE-ZGB trotz der in Absatz 3

vorgesehenen Sicherstellung dazu, dass den anderen Erbinnen und Erben, einschliesslich der überlebenden Ehegattin oder des überlebenden Ehegatten bezüglich ihrer bzw. seiner Forderung aus der Auflösung des Güterstands, während einer Höchstdauer von fünf Jahren die Risiken im Zusammenhang mit der Zahlungsfähigkeit der erbberechtigten Person auferlegt werden, der das Unternehmen zugewiesen wurde. Daher sollte die Anwendung dieses Artikels, der einen Zahlungsaufschub vorsieht, eine Ausnahme bleiben. Doch die Berücksichtigung ernstlicher Schwierigkeiten im Hinblick auf den Verkauf von Unternehmensanteilen bedeutet, dass der Geltungsbereich des Rechts, einen Zahlungsaufschub zu verlangen, ausgeweitet wird.174

• Der anspruchsberechtigten Ehegattin oder dem anspruchsberechtigten Ehegatten könnte

nicht nur hinsichtlich des Erhalts ihres bzw. seines Pflichtteils gemäss Artikel 619 VE-ZGB, sondern auch in Bezug auf die Bezahlung der Beteiligungsforderung und des Mehrwertanteils eine Frist von fünf Jahren auferlegt werden. Angesichts der Lage, in welche die überlebende Ehegattin oder der überlebende Ehegatte gebracht wird, die bzw. der in Bezug auf ihren bzw. seinen Anspruch auf Bezahlung ihrer bzw. seiner Forderung aus der Auflösung des Güterstands nicht geschützt ist, erscheint der Schutz, welcher der Unternehmensnachfolgerin oder dem Unternehmensnachfolger gewährleistet wird, unverhältnis-

167 ZH, S. 2.

168 ZH, S. 2; Treuhand Suisse, S. 2.

169 ZH, S. 2.

170 BS, S. 3.

171 VPAG, S. 3.

172 VPAG, S. 3.

173 ZH, S. 2.

174 JuCH, S. 2.