Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2019/22: Änderung des Zivilgesetzbuches (Unternehmensnachfolge) · 59 Seiten

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Vernehmlassungsbericht Unternehmensnachfolge

Referenz/Aktenzeichen: COO.2180.109.7.300059 / 232.1/2019/00001

mässig. Es sei daran erinnert, dass der Güterstand und damit die Modalitäten seiner Auflösung von einem Entscheid abhängen, den die Ehegatten bei der Eheschliessung oder während der Ehe treffen. Wenn also eine Unternehmerin oder ein Unternehmer stirbt, ohne eine Verfügung von Todes wegen zu hinterlassen, welche die Zuteilung des Unternehmens an eine der erbberechtigten Personen genau regelt, kann die erbberechtigte Person einseitig die Regeln für die Auflösung des Güterstands ändern, den die Erblasserin oder der Erblasser und ihr überlebender Ehegatte oder seine überlebende Ehegattin durch Artikel 218 Absatz 3 VE-ZGB vereinbart haben. Auch in diesem Fall scheint der Fortbestand des Unternehmens zum Nachteil der finanziellen Lage des überlebenden Ehegatten oder der überlebenden Ehegattin und des Willens der Erblasserin oder des Erblassers übermässig begünstigt zu werden.175

• Nach einer Zuweisung haben die Gerichte darüber zu entscheiden, ob und, wenn ja, für wie lange ein Zahlungsaufschub gewährt werden soll (Art. 619 Abs. 1 VE-ZGB). Es ist eine Interessenabwägung vorzunehmen zwischen den gesamtvolkswirtschaftlichen Interessen an der Erhaltung des Unternehmens und der Gleichbehandlung der Pflichtteilserbinnen und -erben. Kommt das Gericht zum Schluss, dass die gesamtwirtschaftlichen Interessen einen Zahlungsaufschub nicht rechtfertigen, könnte die Zuweisung auf diesem Weg verhindert werden. Trotz anderslautender Regelung in Artikel 617 VE-ZGB wäre die Zuweisung damit faktisch an Voraussetzungen gebunden. Es erscheint notwendig, dass der Gesetzgeber bei der Statuierung des neuen Anspruchs auch die weiteren Bestimmungen zu dessen Umsetzung so ausgestaltet, dass die Zielsetzung nicht ohne Weiteres umgangen werden kann.176

• In grundsätzlicher Hinsicht ist anzumerken, dass sowohl die Prüfung einer Rechtfertigung der Zuweisung des Unternehmens wie auch der Entscheid über die Frage des Zahlungsaufschubs in der Praxis wohl kaum je ohne umfangreiche Abklärungen bzw. Gutachten vorgenommen werden könnten. Im Bestreitungsfall wären Expertengutachten zu den gesamtwirtschaftlichen Interessen und möglicherweise Folgegutachten zu den Bewertungsmethoden wahrscheinlich.177

• Wie ist vorzugehen, wenn klar ist, dass die übernehmende Person keine durch das Unternehmen gewährleistete Sicherheiten leisten kann und dass sie keine andere Möglichkeit hat, solche Sicherheiten zu leisten? Dies ist insbesondere dann häufig der Fall, wenn es sich beim Unternehmen um eine Einzelfirma handelt und der Hauptwert in seinem Goodwill (= Kundenstamm) besteht. In solchen Fällen ist es für die übernehmende Person äusserst schwierig, Sicherheiten zu leisten, es sei denn, dass sie das Unternehmen in eine Aktiengesellschaft umwandelt und anschliessend die Aktien als Sicherheit verpfändet. Aber reicht das aus? Was ist mit den Interessen der anderen Erbinnen und Erben bei einer schlechten Unternehmensführung oder im Konkursfall? In der Botschaft sollten diese Fragen erörtert werden. Was das Leisten von Sicherheiten betrifft, sollten nicht zu hohe Anforderungen gestellt werden. Andernfalls bleibt diese Bestimmung ein Papiertiger. Wahrscheinlich wäre es empfehlenswert, den Anspruch der anderen Erbinnen und Erben auf Sicherheiten zu relativieren und vorzusehen, dass dieser Anspruch nur besteht, «wenn die Umstände es rechtfertigen», insbesondere wenn dies für die Unternehmensnachfolgerin oder den Unternehmensnachfolger tragbar ist.178

175 JuCH, S. 3.

176 SVR, S. 2.

177 SVR, S. 2.

178 UNIGE, S. 4.