Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2019/22: Änderung des Zivilgesetzbuches (Unternehmensnachfolge) · 59 Seiten

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Vernehmlassungsbericht Unternehmensnachfolge

Referenz/Aktenzeichen: COO.2180.109.7.300059 / 232.1/2019/00001

• In komplizierten Fällen wird mit der (als Konzept durchaus nützlichen) Stundungslösung

kaum etwas zu gewinnen sein.179

Diverse Bemerkungen

• Die vorgesehene Möglichkeit zur Stundung der Forderungen aus erbrechtlichen Ansprü-

chen anderer Erbinnen und Erben ist ein wichtiger Bestandteil der Revision.180

• Die Interessen der übrigen Erbinnen und Erben bzw. Pflichtteilserbinnen und -erben dürfen

nicht vergessen gehen. Die Stundung der Ausgleichsverpflichtungen wirkt sich negativ auf die Pflichtteilserbinnen und -erben aus. Im Sinne einer Rechtsgüterabwägung erscheint eine Stundung allerdings als zumutbar, wenn sie für die übrigen Erbinnen und Erben nicht dauernd oder übermässig ist. Aus diesem Grund ist es auch sinnvoll, die Stundungsfrist zwar ins Ermessen der Gerichte zu stellen, aber auf einen Maximalhorizont von fünf Jahren zu begrenzen.181

• Eine angemessene Stundung der Ausgleichsverpflichtung ist insbesondere dann von zent-

raler Bedeutung, wenn eine Vielzahl von Erbinnen und Erben vorhanden ist. In diesen Fällen fällt der Erbteil der erbberechtigten Person, welche die Gesellschaft zu übernehmen gedenkt, entsprechend klein aus, was die Mittelbeschaffung zur Abfindung der übrigen Miterbinnen und Miterben zusätzlich erschwert.182

• Auf internationaler Ebene sehen mehrere ausländische Gesetzgebungen die Möglichkeit

einer Stundung der Pflichtteilsansprüche vor.183

• Das Güterrecht des ZGB gibt dem Gericht an verschiedenen Stellen die Möglichkeit, für

die Erfüllung der güterrechtlichen Ausgleichsforderungen Zahlungsfristen einzuräumen, wenn die Bezahlung die verpflichtete Ehegattin oder den verpflichteten Ehegatten in ernstliche Schwierigkeiten bringt.184

• Es ist unklar, ob die Regelung zum Zahlungsaufschub auch gelten soll, wenn die Erblas-

serin oder der Erblasser über den Nachlass verfügt bzw. darüber Anordnungen getroffen hat, beispielsweise durch den Abschluss eines Erbvertrags zwischen der Erblasserin oder dem Erblasser und ihren bzw. seinen Erbinnen und Erben. Es besteht die Auffassung, dass Artikel 619 VE-ZGB nur anwendbar ist, wenn keine abweichenden erbvertraglichen Regelungen bestehen. Solche Regelungen können sich etwa auf die Fälligkeit der Ausgleichsforderung, auf die Dauer des Zahlungsaufschubs oder auf weitere Modalitäten der Tilgung der Ausgleichsforderung beziehen. Bei einseitigen Anordnungen der Erblasserin oder des Erblassers sollten die Regelungen gemäss Artikel 619 VE-ZGB allerdings gelten, selbst wenn die Erblasserin oder der Erblasser diesbezüglich eine andere Anordnung getroffen hat. Dieser Artikel dient dem Schutz der erbberechtigten Person, die das Unternehmen übernimmt. Hat diese mit der Erblasserin oder dem Erblasser und gegebenenfalls mit weiteren Miterbinnen und Miterben eine erbvertragliche Regelung abgeschlossen, besteht kein Bedürfnis für einen gesetzgeberischen Eingriff in die vereinbarten Regelungen. Daher sollte in Artikel 619 VE-ZGB ein Vorbehalt abweichender erbvertraglicher Regelungen mit der erbberechtigten Person vorgesehen werden, die das Unternehmen bzw. die Anteils- und Mitgliedschaftsrechte übernimmt.185

179 UZH, S. 3.

180 SNV, S. 4.

181 BE, S. 2.

182 ZG, S. 1.

183 CP, S. 3; SBV, S. 1.

184 CP, S. 3; Relève PME, S. 2.

185 EXPERTsuisse, S. 3.