Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2019/22: Änderung des Zivilgesetzbuches (Unternehmensnachfolge) · 59 Seiten

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Vernehmlassungsbericht Unternehmensnachfolge

Referenz/Aktenzeichen: COO.2180.109.7.300059 / 232.1/2019/00001

• Aus dem Vorentwurf geht nicht hervor, in welchem Verhältnis die neue Bestimmung zu allfälligen abweichenden Regelungen zwischen der Erblasserin oder dem Erblasser und einer erbberechtigten Person als Schuldnerin einer Forderung steht, deren Rechtsgrund nicht im Erbrecht besteht. Beispiel: Die Erblasserin oder der Erblasser überträgt einer erbberechtigten Person zu Lebzeiten eine Liegenschaft. Sie bzw. er lässt einen Teil des Kaufpreises als Darlehen stehen. Die Erblasserin oder der Erblasser und die übernehmende Person vereinbaren, dass dieses Darlehen im Zeitpunkt des Todes der Erblasserin oder des Erblassers zur Rückzahlung fällig wird. Der Wortlaut der Bestimmung legt nahe, dass der Zahlungsaufschub auch für Forderungen gelten soll, die ihren Rechtsgrund ausserhalb des Erbrechts haben, da in allgemeiner Form lediglich von «Forderungen» die Rede ist. Da die erbberechtigte Person jedoch bereits zu Lebzeiten der Erblasserin oder des Erblassers begünstigt wurde und zudem selber vertraglich über den Zeitpunkt der Fälligkeit der Forderung verfügt hat, ist es in einem solchen Fall nicht angemessen, der erbberechtigten Person als Schuldnerin nach dem Versterben der Erblasserin oder des Erblassers als Gläubiger einen nochmaligen fünfjährigen Zahlungsaufschub zu gewähren.186

• Die Pflicht der erbberechtigten Person, die Ausgleichszahlung sicherzustellen, dürfte in etlichen Fällen dazu führen, dass die vorgeschlagene Regelung nicht zur Anwendung gelangt. Ist es einer erbberechtigten Person mangels hinreichender Liquidität nicht möglich, die Ausgleichszahlung zu leisten, wird sie in vielen Fällen auch keine hinreichende Sicherstellung leisten können. Es sollte eine ausdrückliche Bestimmung in das Gesetz aufgenommen werden, wonach auch eine Verpfändung der Anteils- bzw. Mitgliedschaftsrechte des betroffenen Unternehmens selber als hinreichende Sicherheit gilt, da dies in der Praxis für die Unternehmensnachfolgerin oder den Unternehmensnachfolger oft die einzige Möglichkeit sein wird, eine Sicherheit zu leisten. Der Gläubiger der Ausgleichszahlung wäre in diesem Fall verpflichtet, eine Verpfändung der Anteils- oder Mitgliedschaftsrechte des betroffenen Unternehmens als hinreichende Sicherheit zu akzeptieren.187

• Es sollte vorgesehen werden, dass Forderungen der anderen Erbinnen und Erben, für die der Unternehmensnachfolgerin oder dem Unternehmensnachfolger ein Zahlungsaufschub im Sinne von Artikel 619 VE-ZGB gewährt wurde, bei einem Verkauf des Unternehmens innerhalb des betreffenden Zeitraums unverzüglich fällig werden.188

• Der Begriff ernstliche Schwierigkeiten sollte in der Botschaft näher ausgeführt werden. Es muss sich um ernstliche und anhaltende Schwierigkeiten handeln. Zu betrachten ist dies zum einen subjektiv unter Berücksichtigung der Interessen der übernehmenden Person selbst und ihrer Absicht, die Kontrolle über das Unternehmen sowie über dessen liquide Mittel und Kreditmöglichkeiten zu haben, und zum anderen auch objektiv im Zusammenhang mit den mit dieser Reform verfolgten Zielen, d. h. die negativen Auswirkungen des Todes der Unternehmenseignerin oder des Unternehmenseigners auf Klein- und Kleinstunternehmen und damit auf unsere Wirtschaft im Allgemeinen zu berücksichtigen. Denn es erscheint nicht richtig, den anderen Erbinnen und Erben einen Zahlungsaufschub aufzuerlegen, wenn der Fortbestand des Unternehmens ohne die Erblasserin oder den Erblasser gefährdet ist (beispielsweise weil das Unternehmen eng mit dem Ansehen der Erblasserin oder des Erblassers oder mit ihrem bzw. seinem Wissen verknüpft ist usw.) oder wenn es in der Praxis sogar besser wäre, wenn das Unternehmen verkauft würde (weil davon auszugehen ist, dass die übernehmende Person nicht über ausreichende Kompetenzen verfügt, um das Unternehmen zu führen, aber als einzige beantragt hat, dass es ihr zugewiesen wird). Dies muss schliesslich gegen die Opfer aufgewogen werden, die den

186 EXPERTsuisse, S. 4.

187 EXPERTsuisse, S. 4.

188 JuCH, S. 2.