Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2019/22: Änderung des Zivilgesetzbuches (Unternehmensnachfolge) · 59 Seiten
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Vernehmlassungsbericht Unternehmensnachfolge
Referenz/Aktenzeichen: COO.2180.109.7.300059 / 232.1/2019/00001
anderen Erbinnen und Erben auferlegt werden (= Interessenabwägung auf der Grundlage aller Umstände).189
• Die Möglichkeit, die Stundung von Bedingungen abhängig zu machen, würde es ermögli-
chen, den Einzelfall besser zu berücksichtigen und einen angemesseneren Ausgleich zwischen den Interessen der Parteien zu schaffen. Es wäre sinnvoll, in der Botschaft einige Beispiele zu dieser Thematik aufzuführen.190
4.3.3 Sicherstellungs- und Zinspflicht
Die Vernehmlassungsteilnehmer, die sich zur spezifischen Frage der Sicherstellungs- und Zinspflicht geäussert haben, vertreten unterschiedliche Auffassungen. Acht Vernehmlassungsteilnehmer begrüssen die Massnahme191, zwei sprechen sich dagegen aus192 und weitere acht Teilnehmer verlangen eine flexiblere Lösung oder den Verzicht auf diese Massnahme193.
Zahlreiche Vernehmlassungsteilnehmer haben Bemerkungen angebracht:
Positive Bemerkungen
• Die betreffenden Beträge müssen sichergestellt werden, was zum Schutz der Interessen
der anderen Erbinnen und Erben unbedingt erforderlich ist.194
• Im erläuternden Bericht wird von gutgehenden Unternehmen ausgegangen, deren einzi-
ges Problem im heutigen Erbrecht besteht, was in einigen Fällen nicht unbedingt der Realität entsprechen mag. Die bereits bestehende betriebliche Situation, die wirtschaftliche Lage oder die Art der Unternehmensführung durch die Unternehmensnachfolgerin oder den Unternehmensnachfolger können die Entwicklung eines Unternehmens innerhalb von fünf Jahren nach dem Tod der Erblasserin oder des Erblassers auch verschlechtern. Deshalb sind die Pflicht zur Sicherstellung und Verzinsung oder das Setzen von Bedingungen für die Stundung als wichtig anzusehen.195
• Der Vorentwurf verbindet den Stundungsanspruch mit der Pflicht, für die gestundeten An-
sprüche Sicherheit zu leisten. Dies schränkt den praktischen Nutzen des Stundungsanspruchs zwar stark ein, ist aber im Sinne der Verhinderung einer übermässigen Belastung der Pflichteilserbinnen und -erben notwendig. In einigen Konstellationen wird die Massnahme trotzdem noch zu einer Erleichterung für die übernehmende Person führen, weshalb auch diese Massnahme zu unterstützen ist.196
• Die zu leistenden Sicherheiten erscheinen unerlässlich, um die Interessen der anderen
Erbinnen und Erben zu schützen. Denn mit ihnen kann das Opfer sichergestellt werden, das von den anderen Erbinnen und Erben verlangt wird, um den Fortbestand des Unternehmens zu sichern, vor allem, wenn es sich um Pflichtteilserbinnen und -erben handelt. Dabei darf der Zahlungsaufschub unter keinen Umständen dazu führen, dass der gesetzliche Pflichtteil verringert wird.197
189 UNIGE, S. 4.
190 UNIGE, S. 4.
191 BE, S. 2; BS, S. 3; SO, S. 2; CVP, S. 2; ANV, S. 2; CP, S. 3, Relève PME, S. 2; SBV, S. 1.
192 AI, S. 1; glp, S. 3.
193 AR, S. 1; UR, S. 2; ZG, S. 3; economiesuisse, S. 2; EXPERTsuisse, S. 4; SFB, S. 4; SGV, S. 2; SNV, S. 5; UNIGE, S. 4.
194 ANV, S. 2.
195 BS, S. 3.
196 FDP, S. 1.
197 CP, S. 3; Relève PME, S. 2.