Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2019/22: Änderung des Zivilgesetzbuches (Unternehmensnachfolge) · 59 Seiten
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Vernehmlassungsbericht Unternehmensnachfolge
Referenz/Aktenzeichen: COO.2180.109.7.300059 / 232.1/2019/00001
grosse Hürden bestehen. Der Nachweis des Werts dürfte nur möglich sein, wenn im Zeitpunkt der Zuwendung einerseits feststeht, welche Vermögensteile betriebsnotwendig sind und welche nicht, und anderseits auch über die Bewertung der Vermögensteile Klarheit besteht. Ist dies nicht der Fall, besteht die Gefahr von Streitigkeiten. Die gleichen Schwierigkeiten sind bei der Zuweisung von Anteilsrechten zu erwarten (Art. 633b VE-ZGB).244
• Da das Übergangsrecht vorsieht, dass das neue Recht auf jene Todesfälle von Erblasse-
rinnen und Erblassern anwendbar ist, die nach Inkrafttreten der Revision eintreten, könnte es in einigen Fällen zu Problemen beim Auffinden der Daten kommen, die erforderlich sind, um den Wert des Unternehmens in der Vergangenheit zu bestimmen.245
4.3.5 Keine Zuweisung eines Minderheitsanteils an einem Unternehmen auf Anrechnung an den Pflichtteil
Die überwiegende Mehrheit der Vernehmlassungsteilnehmer, die zur spezifischen Frage Stellung genommen haben, ob die Zustimmung der betreffenden erbberechtigten Person eingeholt werden muss, um ihr einen Minderheitsanteil an einem Unternehmen zuzuweisen, begrüsst diese Massnahme.246 Zwei Vernehmlassungsteilnehmer sprechen sich dagegen aus.247
Es wurden die folgenden punktuellen Bemerkungen angebracht:
• Das Recht, einen Minderheitsanteil an einem Unternehmen auszuschlagen, über das sie
keine Kontrolle ausüben, ist ein angemessener Schutz für die weiteren Erbinnen und Erben.248 Die gesetzliche Verankerung dieses Rechts ist nachvollziehbar und richtig.249 Denn nicht selten sind solche Anteile von geringem Wert und können nicht verkauft werden.250
• Mit dieser Schutzmassnahme wird verhindert, dass diesen Erbinnen und Erben de facto
ihr Pflichtteil entzogen wird, indem ihnen nur sehr schwer verkäufliche Unternehmensanteile übertragen werden. Denn mit solchen Anteilen ist es nicht oder nur schwer möglich, sich an wichtigen Entscheidungen im Zusammenhang mit der Geschäftsführung zu beteiligen.251
• Mit dieser Bestimmung schlägt der Vorentwurf vor, eine sehr weit zurückliegende Recht-
sprechung des Bundesgerichts zu kodifizieren (BGE 70 II 142 E. 2). Es ist sinnvoll, die Lehre zu den leicht verwertbaren Vermögensgegenständen zu klären, die gegenwärtig eine Ursache von Rechtsunsicherheit sind. Die im Vorentwurf zum Ausdruck gebrachte diesbezügliche Absicht ist zu begrüssen.252
• Grundsätzlich erscheint die Übernahme der früheren Rechtsprechung des Bundesgerichts
(BGE 70 II 142) als ungerechtfertigt: Diese Rechtsprechung wird heute regelmässig kritisiert und steht im Widerspruch zu den Zielen, die der Bundesrat den eidgenössischen Räten am 29. August 2018 unterbreitet hat, d. h. die Ausweitung der Verfügungsfreiheit der Erblasserin oder des Erblassers und die Verringerung des Pflichtteilsschutzes. Im Vorentwurf sollte im Gegenteil zum Ausdruck gebracht werden, dass Artikel 522a Absatz 1 VE-
244 ZH, S. 2.
245 TI, S. 1.
246 AG, S. 1; AR, S. 1; GL, S. 1; LU, S. 1; SG, S. 1; SO, S. 2; CVP, S. 2; FDP, S. 1; ANV, S. 2; CP, S. 2; economiesuisse, S. 3; EIT.swiss, S. 1; FER, S. 2; GastroSuisse, S. 2; KMU-Forum, S. 1; pharmaSuisse, S. 1; RelèvePME, S. 2; SBV, S. 1; SFB, S. 4; SGV, S. 2; suissetec, S. 2; Treuhand Suisse, S. 2; UNIGE, S. 3.
247 glp, S. 3; UNIL, S. 3.
248 CVP, S. 2.
249 SO, S. 2; CP, S. 2; Relève PME, S. 2.
250 CP, S. 2; Relève PME, S. 2.
251 FER, S. 2.
252 UNIGE, S. 3.