Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2019/22: Änderung des Zivilgesetzbuches (Unternehmensnachfolge) · 59 Seiten
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Vernehmlassungsbericht Unternehmensnachfolge
Referenz/Aktenzeichen: COO.2180.109.7.300059 / 232.1/2019/00001
bzw. die Anteils- und Mitgliedschaftsrechte übernommen hat, die Anrechnung zum Wert im Zeitpunkt der Übertragung verlangen kann.234
• Ein Mehrwert der betriebsnotwendigen Mittel kann auch auf andere Ursachen als auf die
aktive und engagierte Unternehmensleitung der Unternehmensnachfolgerin oder des Unternehmensnachfolgers zurückzuführen sein. Es ist möglich und in der Praxis nicht selten, dass die übertragende Erblasserin oder der übertragende Erblasser nach der Übertragung des Unternehmens an einen Nachkommen noch jahrelang selber aktiv eine führende Rolle im Unternehmen einnimmt (und sich dabei etwa auch die Nutzniessung am Unternehmen bzw. an den Anteils- und Mitgliedschaftsrechten vorbehält). Die frühzeitige Übertragung des Unternehmens an einen Nachkommen kann schliesslich auch auf anderen, unternehmensfremden Gründen beruhen. Sofern und solange eine übernehmende erbberechtigte Person selber trotz Inhaberschaft am Unternehmen noch keine operativ tragende Rolle im Unternehmen hat, wäre es stossend, wenn die weiteren Miterbinnen und Miterben vom Wertzuwachs der betriebsnotwendigen Mittel ausgeschlossen wären.235
• Da die Beweislast über den Anrechnungswert im Zeitpunkt der Zuwendung diejenige erb-
berechtigte Person trägt, die sich darauf beruft, könnte die Unternehmensnachfolgerin oder der Unternehmensnachfolger bei einer negativen Geschäftsentwicklung und demzufolge einem tieferen Unternehmenswert einen entsprechenden Schätzbericht einfach unter Verschluss halten oder vernichten, da die betreffende Schätzung für sie oder ihn nachteilig wäre.236
• Es sollte schliesslich auch in dieser Bestimmung im Gesetz selber klar festgehalten wer-
den, dass abweichende Anordnungen der Erblasserin oder des Erblassers in der Form einer letztwilligen Verfügung oder eines Erbvertrags der gesetzlichen Regelung vorgehen.237
• Die Bestimmung des Anrechnungswerts im Zeitpunkt der lebzeitigen Unternehmensnach-
folge für betriebsnotwendige Vermögensteile ist grundsätzlich sachgerecht. Der begrüssenswerten Umsetzung dieses Ansatzes stehen jedoch grosse Probleme in der praktischen Handhabung gegenüber. Wird eine Schätzung des Unternehmenswerts im Zeitpunkt der Zuwendung vorgenommen, ist die Überprüfung eines durch Gutachten festgelegten Anrechnungswerts, die unter Umständen Jahrzehnte später erfolgen soll, nahezu unmöglich.238
Diverse Bemerkungen
• Die Regelung schafft Anreize, Betriebe bei der Übertragung auf eine Erbin oder auf einen
Erben zu Lebzeiten bewerten zu lassen und so eine langfristige Nachlassplanung umzusetzen.239
• Im Vorentwurf wird empfohlen, dass eine Schenkung des Unternehmens oder eines Teils
davon zum Zeitpunkt der Zuwendung zum jeweiligen Wert angerechnet wird, sofern dieser Wert bestimmt werden kann. Bei einem tiefen Wert ist es sehr wahrscheinlich, dass die beschenkte Person die Unterlagen aufbewahrt, auf deren Basis dieser Wert festgelegt werden kann. Ist dieser Wert dagegen hoch, besteht die Möglichkeit, dass die beschenkte Person die Unterlagen nicht aufbewahrt, zumal die Aufbewahrungsfrist grundsätzlich auf zehn Jahre festgelegt ist. Wenn für den Anrechnungswert des Unternehmens nicht der
234 EXPERTsuisse, S. 6.
235 EXPERTsuisse, S. 6.
236 BS, S. 3.
237 EXPERTsuisse, S. 6.
238 SNV, S. 5.
239 HotellerieSuisse, S. 2; SFB, S. 5.