Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2019/22: Änderung des Zivilgesetzbuches (Unternehmensnachfolge) · 59 Seiten

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Vernehmlassungsbericht Unternehmensnachfolge

Referenz/Aktenzeichen: COO.2180.109.7.300059 / 232.1/2019/00001

Todestag der schenkenden Person, sondern der Tag der Zuwendung massgebend ist, kann die Person, die das Unternehmen übernommen hat, vom Mehrwert des Unternehmens profitieren, der durch ihre strategischen Entscheidungen und ihre gute Geschäftsführung bzw. ihre harte Arbeit ermöglicht wurde. Umgekehrt ist es nicht Sache der Miterbinnen und Miterben, das Risiko von schlechten strategischen Entscheidungen, mangelnden Visionen, einer fehlerhaften Geschäftsführung oder von Nachlässigkeit zu tragen. Deshalb sollte für alle künftigen Erbinnen und Erben das Recht eingeführt werden, mittels einer Beweissicherung die Erhaltung der Elemente zu verlangen, mit denen der Wert am Tag der Zuwendung nachgewiesen werden kann.240

• Es wäre zu überlegen, ob im Falle einer Zuwendung des Unternehmens oder von Anteils- und Mitgliedschaftsrechten zu Lebzeiten eine gesetzliche Pflicht zu statuieren wäre, für die betriebsnotwendigen Vermögensbestandteile eine Schätzung vorzunehmen und den Schätzbericht öffentlich beurkunden zu lassen, damit dieser im Zeitpunkt des Erbganges auch tatsächlich vorhanden ist. Damit bestünde immerhin eine Grundlage für die Festlegung des Anrechnungswertes, wenngleich damit ein Rechtsstreit über die in der Schätzung vorgenommene Bewertung nicht ausgeschlossen wird.241

• Die Unternehmensnachfolgerin oder der Unternehmensnachfolger hat ein Interesse daran, den Nachweis für den Wert des Unternehmens zum Zeitpunkt der Zuwendung zu erbringen, wenn dieser Wert im Zeitpunkt des Erbgangs angestiegen ist. lm umgekehrten Fall,

d. h. bei einem Wertverlust, wird dieser Nachweis von der Unternehmensnachfolgerin oder vom Unternehmensnachfolger wohl nicht erbracht werden, sondern von den Miterbinnen und Miterben zu erbringen sein. Dieser Nachweis wird, auch wenn die Miterbinnen und Miterben gegenüber der erbberechtigten Person, welche die Unternehmung führt, ein Auskunftsrecht haben, nicht einfach zu erbringen sein. Die Unternehmensnachfolgerin oder der Unternehmensnachfolger hat in jedem Fall einen Informationsvorsprung. Es ist daher fraglich, ob die vorgeschlagene Änderung im Vergleich zum geltenden Recht fairer ist. Schliesslich hängt der Wert eines Unternehmens nicht alleine von den Entscheidungen der Unternehmerin oder des Unternehmers ab, sondern kann je nach Branche durch die Konjunktur und andere Faktoren stark beeinflusst werden.242

• Die Anrechnung der betriebsnotwendigen Mittel des Unternehmens zum Wert im Zeitpunkt der Zuwendung bzw. der Erlangung der Kontrolle gilt gemäss der vorgeschlagenen Regelung faktisch als Grundsatz, der nur dann nicht zum Tragen kommt, wenn der Wert des Unternehmens im Zeitpunkt der Zuwendung nicht nachgewiesen werden kann. In der Praxis dürfte dieser Wert höchstens dann nicht nachgewiesen werden können, wenn die Übertragung des Unternehmens mehr als zehn Jahre zurückliegt. In allen anderen Fällen wird aufgrund des vorhandenen Datenmaterials auch nachträglich eine Unternehmensbewertung auf den Zeitpunkt der Übertragung des Unternehmens erstellt werden können. Eine solche Unternehmensbewertung muss nicht zwingend bereits im Zeitpunkt der Zuwendung vorgenommen werden, sondern kann auch ohne Weiteres erst später (z. B. im Zeitpunkt der Erbteilung) durchgeführt werden, sofern das notwendige Datenmaterial für eine solche Bewertung noch vorliegt.243

• Die Umsetzung dieser Bestimmung dürfte in der Praxis mit erheblichen Schwierigkeiten verbunden sein, weil mit der an sich berechtigten Unterscheidung zwischen betriebsnotwendigen und nicht betriebsnotwendigen Vermögensteilen, die es zu bewerten gilt, sehr

240 SAV, S. 3.

241 BS, S. 3.

242 BL, S. 2.

243 EXPERTsuisse, S. 5.