Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2019/22: Änderung des Zivilgesetzbuches (Unternehmensnachfolge) · 59 Seiten
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Vernehmlassungsbericht Unternehmensnachfolge
Referenz/Aktenzeichen: COO.2180.109.7.300059 / 232.1/2019/00001
• Zum anderen erleichtert die Qualifizierung von nicht betriebsnotwendigen Mitteln des Un-
ternehmens die Erbteilung und die Ausgleichung einer allfälligen Abtrennung von Pflichtteilen durch Zuweisung an eine einzige erbberechtigte Person. Die von der Unternehmensführung ausgeschlossenen Erbinnen und Erben können somit einen Teil ihrer Erbteile oder ihren gesamten Erbteil beziehen, ohne dass sie an einen allfälligen Zahlungsaufschub gebunden sind, der von der Unternehmensnachfolgerin oder vom Unternehmensnachfolger verlangt wurde.229
Kritische Bemerkungen
• Es wird der Nachweis des Wertes der betriebsnotwendigen Vermögensteile verlangt. In
diesem Zusammenhang können sich praktische Schwierigkeiten bei der Separierung von betriebsnotwendigen und nicht betriebsnotwendigen Vermögensteilen ergeben. Das birgt ein mögliches Konfliktpotenzial.230
• Bei Geschäftsverlusten könnte die Unternehmensnachfolgerin oder der Unternehmens-
nachfolger zum Zeitpunkt des Erbgangs ein grosses Interesse daran haben, die Informationen nicht zu finden, die zur Bestimmung des Unternehmenswerts zum Zeitpunkt der Übernahme erforderlich sind.231
• Wohl schwer zu überwiegende praktische Schwierigkeiten dürften sich ergeben, wenn be-
triebsnotwendige von den nicht betriebsnotwendigen Vermögensteilen separiert werden müssen. Für den verlangten Nachweis muss indessen feststehen, welche Teile betriebsnotwendig sind und welche nicht. Ausserdem muss deren Bewertung klar sein. Beides birgt erhebliches Konfliktpotenzial. Die gleichen Schwierigkeiten sind bei der Zuweisung von Anteilsrechten zu erwarten.232
• Es stellt sich die Frage, ob die Miterbinnen und Miterben nicht besser geschützt werden
sollten, wenn das Unternehmen seit dem Zeitpunkt der Zuwendung an Wert verloren hat, womit für die übernehmende Person die Ausgleichung zum Unternehmenswert am Tag der Erbteilung interessanter ist. In solchen Fällen ist zu verhindern, dass die übernehmende Person versucht ist, eine Unternehmensbewertung zu verheimlichen, die zum Zeitpunkt der Zuwendung vorgenommen wurde. Die Verheimlichung einer solchen Bewertung erfüllt zwar wahrscheinlich den Tatbestand der Unterdrückung von Urkunden nach Artikel 254 StGB (dieser Aspekt könnte in der künftigen Botschaft näher ausgeführt werden), doch es erscheint wünschenswert, im Vorfeld die Rechte der Miterbinnen und Miterben zu wahren. Es sind mehrere Lösungen denkbar. Daher wird vorgeschlagen, die Möglichkeit zu prüfen, die Bewertung des Unternehmens zum Zeitpunkt der Zuwendung verbindlich vorzuschreiben, es sei denn, die anderen Erbinnen und Erben verzichten ausdrücklich darauf, entsprechend dem Modell, das im Vorentwurf für die Einwerfung in Natur vorgesehen ist (Art. 633 VE-ZGB).233
• Aufgrund des Wortlauts der vorgeschlagenen Gesetzesregelung können alle Erbinnen und
Erben die Anrechnung des Unternehmens zum Wert im Zeitpunkt der Übertragung verlangen. Hat sich der Unternehmenswert bis zum Versterben der Erblasserin oder des Erblassers reduziert, stellt diese Regelung eine unbillige Schlechterstellung der erbberechtigten Person als Unternehmerin oder Unternehmer dar (insbesondere auch im Vergleich mit der heute geltenden gesetzlichen Regelung). Es ist daher durch eine entsprechende präzisere Formulierung klarzustellen, dass einzig die erbberechtigte Person, die das Unternehmen
229 FER, S. 2.
230 SO, S. 3.
231 TI, S. 2.
232 UR, S. 2; SVR, S. 2; Treuhand Suisse, S. 2.
233 VD, S. 1.