Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2019/22: Änderung des Zivilgesetzbuches (Unternehmensnachfolge) · 59 Seiten

Fedlex · Ergebnisbericht · Seite 40Fedlex · Ergebnisbericht

Vernehmlassungsbericht Unternehmensnachfolge

Referenz/Aktenzeichen: COO.2180.109.7.300059 / 232.1/2019/00001

• Es kann nicht die Aufgabe des Erbrechts sein, dafür zu sorgen, dass keine Minderheitsan-

teile an Unternehmen entstehen. Der Minderheitenschutz im Gesellschaftsrecht genügt, um der Problematik der Minderheitsgesellschafter zu begegnen.258

4.3.6 Erforderliche Zustimmung der anderen Erbinnen und Erben für die Einwerfung in Natur

Die wenigen Vernehmlassungsteilnehmer, die zur spezifischen Frage Stellung genommen haben, ob es notwendig ist, die Zustimmung der betreffenden erbberechtigten Person einzuholen, um ihr einen Minderheitsanteil an einem Unternehmen zuzuweisen, unterstützen diese Massnahme:259

• Gemäss den neuen Bestimmungen zum Anrechnungswert hat die übernehmende Person

sowohl das Unternehmer- als auch das Marktrisiko zu tragen, während sie allein von einer Wertsteigerung des Unternehmens profitiert. Vor diesem Hintergrund erscheint es auch konsequent, dass es der übernehmenden Person nicht erlaubt sein soll, das Unternehmen

– ohne die Zustimmung der übrigen Erbinnen und Erben – zum Zwecke der Ausgleichung in Form einer Realkollation in Natur (wieder) in den Nachlass einzuwerfen (Art. 633 VE-ZGB als lex specialis in Bezug auf Art. 628 Abs. 1 ZGB). Denn dies würde ihr die Möglichkeit geben, einen erlittenen Wertverlust zwischen den Erbinnen und Erben aufzuteilen. Es ist daher gerechtfertigt, ihr Recht auf Einwerfung in Natur einzuschränken.260

4.3.7 Aufhebung der Regel zu den amtlich bestellten Sachverständigen für die Bewertung von Grundstücken

Ein Vernehmlassungsteilnehmer, der sich zum Vorschlag geäussert hat, die Regel zu den amtlich bestellten Sachverständigen für die Bewertung von Grundstücken aufzuheben, befürwortet diesen261, während er von vier Vernehmlassungsteilnehmern abgelehnt wird262:

• Es ist sinnvoll, dass künftig die zuständige Behörde oder das Teilungsgericht auch bei

Grundstücken den Anrechnungswert festlegt, wenn sich die Erbinnen und Erben nicht einigen können.263

• Der Anrechnungswert aller Vermögensgegenstände im Nachlass soll künftig bei Uneinig-

keit unter den Erbinnen und Erben (Art. 618 ZGB) nicht mehr durch amtlich bestellte Sachverständige festgelegt werden. Zwar ist der Wunsch nach einer Vereinheitlichung kantonaler Schätzungsverfahren nachvollziehbar. Es dürfte der Akzeptanz eines Behördenentscheids seitens der Erbinnen und Erben und der Öffentlichkeit jedoch durchaus zuträglich sein, wenn die Schätzung des Anrechnungswerts durch ausgewiesene Spezialistinnen und Spezialisten erfolgt. Deshalb sollte am bisherigen Artikel 618 ZGB festgehalten werden.264

• Der Vorentwurf schlägt vor, den bisherigen Artikel 618 ZGB ersatzlos zu streichen. Doch

mit diesem Artikel lässt sich bei Uneinigkeit der Erbinnen und Erben ein langwieriges und kostenintensives Gerichtsverfahren vermeiden, und er garantiert, dass die zuständige kantonale Behörde durch ein schlankes Verfahren einen Sachverständigen ernennt, um den Anrechnungswert eines Vermögensgegenstands zu schätzen. Der Anrechnungswert kann

258 glp, S. 3.

259 BE, S. 3; SO, S. 3; economiesuisse, S. 3; SFB, S. 5; UNIGE, S. 5.

260 BE, S. 3; SO, S. 3; economiesuisse, S. 3; SFB, S. 5; UNIGE, S. 5.

261 UNIGE, S. 5.

262 SO, S. 3; EIT.swiss, S. 2; SGNV, S. 1; UNIL, S. 8.

263 UNIGE, S. 5.

264 EIT.swiss, S. 2.