Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2019/22: Änderung des Zivilgesetzbuches (Unternehmensnachfolge) · 59 Seiten

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Vernehmlassungsbericht Unternehmensnachfolge

Referenz/Aktenzeichen: COO.2180.109.7.300059 / 232.1/2019/00001

ZGB eine Ausnahme vom gegenteiligen, allgemeinen Grundsatz darstellen muss, und es sollte nicht mehr Bezug auf diese frühere Rechtsprechung genommen werden.253

• Es stellt sich die Frage, ob die Bestimmung nicht so ausgelegt werden kann, dass sie a contrario die Anwendung der Rechtsprechung des Bundesgerichts und von deren Weiterentwicklung durch die Lehre auf reine Vermögensverwaltungsgesellschaften ausschliesst. Wenn dem so wäre, könnte einer erbberechtigten Person ein Minderheitsanteil an einer absolut illiquiden Immobiliengesellschaft auf Anrechnung an ihren Pflichtteil zugewiesen werden. Unseres Erachtens wäre diese Lösung falsch. Die Rechtsprechung des Bundesgerichts und ihre Konkretisierung durch die Lehre bleiben gegebenenfalls für nicht leicht verwertbare Vermögensgegenstände gültig, bei denen es sich nicht um Unternehmen im Sinne der neuen Bestimmungen handelt. Es wäre wünschenswert, dass dies in der Botschaft näher ausgeführt wird.254

• In einigen Fällen kann ein Markt für Minderheitsanteile bestehen. Daher erscheint es nicht gerechtfertigt, wenn unter allen Umständen die Zuweisung solcher Anteile an pflichtteilsgeschützte Erbinnen und Erben verhindert wird. Dabei geht es insbesondere um Fälle, in denen die Rechte der Minderheitseignerinnen und -eigner durch eine Aktionärsvereinbarung gestärkt werden, die ausreichende Garantien einräumt. Zu den Vorteilen, die eingeräumt werden können, gehören beispielsweise 1) der Anspruch auf eine Vertreterin oder einen Vertreter im Verwaltungsrat, 2) das Vetorecht bei bestimmten wichtigen Entscheidungen und bei Transaktionen zwischen nahe stehenden Parteien, 3) der Anspruch auf die Ausschüttung eines Mindestanteils am Jahresgewinn in Form von Dividenden oder das Recht, die Aktien zum gleichen Preis wie der Mehrheitsaktionär zu verkaufen, wenn der Letztere seine Aktien veräussert (= Tag-Along-Klausel). Es ist davon auszugehen, dass der Vorschlag noch detaillierter ausgearbeitet werden kann, um die Praxis besser zu berücksichtigen, in der derzeit recht häufig auf Minderheitsanteile zurückgegriffen wird. Daher wäre es sinnvoll, beispielsweise über eine Bestimmung zu verfügen, gemäss der ein Minderheitsanteil nur zugewiesen werden kann, wenn die Stellung der pflichtteilsgeschützten Erbinnen und Erben durch eine Aktionärsvereinbarung ausreichend geschützt ist. In der Botschaft könnte gegebenenfalls die Art der Klauseln spezifiziert werden, die in der Aktionärsvereinbarung enthalten sein können, damit das obige Erfordernis (in der Regel) erfüllt ist.255

• Die angestrebte Lösung berücksichtigt zudem, dass jene Erbinnen und Erben, die ein Unternehmen weiterführen wollen, darin auch unterstützt werden und die anderen Erbinnen und Erben nicht dazu gezwungen werden, Geld im Betrieb gebunden zu halten, wenn sie am Unternehmen keinerlei Interesse haben. Es erscheint positiv, dass eine Interessenabwägung im Einzelfall erfolgt. Auf der einen Seite steht das volkswirtschaftliche Interesse, den Fortbestand von Unternehmen und deren Arbeitsplätze zu schützen. Auf der anderen Seite sollen auch die übrigen Erbinnen und Erben nicht mit leeren Händen dastehen.256

• Diese Bestimmung wird in der Praxis nur in jenen Fällen zum Tragen kommen, in denen genügend finanzielle Mittel für die Auszahlung der übrigen Erbinnen und Erben vorhanden sind.257

253 UNIL, S. 3.

254 UNIGE, S. 3.

255 UNIGE, S. 3.

256 suissetec, S. 2.

257 Treuhand Suisse, S. 2.