Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2019/22: Änderung des Zivilgesetzbuches (Unternehmensnachfolge) · 59 Seiten
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Vernehmlassungsbericht Unternehmensnachfolge
Referenz/Aktenzeichen: COO.2180.109.7.300059 / 232.1/2019/00001
unter den Erbinnen und Erben einvernehmlich festgelegt werden und muss nicht unbedingt dem Verkehrswert entsprechen. Er kann unter dem Marktwert liegen. Im Streitfall ist hingegen vom Verkehrswert auszugehen.265
• Angesichts der Bedeutung, welche dem Wert eines Grundstücks im Nachlassvermögen
zukommen kann, ist eine amtliche Schätzung des Anrechnungswerts durch sachverständige Personen weiterhin immer dann gerechtfertigt, wenn eine Verständigung unter den Erbinnen und Erben nicht möglich ist.266
4.3.8 Der Unternehmensbegriff im Erbrecht
Zum gewählten Unternehmensbegriff wurden die folgenden Bemerkungen angebracht:
• Vom Geltungsbereich ausgenommen sind börsenkotierte Gesellschaften und das landwirt-
schaftliche Gewerbe, das bereits Regelungsgegenstand eines Spezialgesetzes (BGBB) ist. Die Gründe für die getroffenen Vorbehalte sind nachvollziehbar. Deshalb ist der vorgesehene Geltungsbereich für die neuen Vorschriften betreffend die Unternehmensnachfolge richtig.267
• Angesichts des verfolgten Ziels, die in den Unternehmen bestehenden Arbeitsplätze und
das vorhandene Know-how zu erhalten, und des damit verbundenen Verstosses gegen das Prinzip der Erbengleichheit ist es richtig, börsenkotierte Gesellschaften und reine Vermögensverwaltungsgesellschaften vom Geltungsbereich auszunehmen. Börsenkotierte Gesellschaften sind ausreichend liquide, um eine Unternehmensnachfolge zu realisieren, ohne die Rechte der Erbinnen und Erben, insbesondere der pflichtteilsgeschützten Erbinnen und Erben, zu beeinträchtigen. Der Zweck von reinen Vermögensverwaltungsgesellschaften besteht eher im Besitz (oftmals von Grundstücken) als in der Entwicklung der Wirtschaftsstruktur, und in der Regel sind bei diesen Unternehmen weder besonderes Know-how noch viele Arbeitsplätze zu erhalten. Daher wäre es nicht angemessen, die neuen Bestimmungen beispielsweise auf eine Immobiliengesellschaft oder auf ein Unternehmen anzuwenden, das Eigentümer eines Flugzeugs ist.268
• Die Definition des Begriffs Unternehmen ist in Artikel 616 VE-ZGB richtigerweise verhält-
nismässig weit gefasst. Da jedoch der Fortbestand von Unternehmen stärker geschützt wird und der Pflichtteil der anderen Erbinnen und Erben beeinträchtigt wird, sollten andere Kriterien auf der Grundlage der vorliegenden Interessen vorgesehen werden, um den Geltungsbereich dieser Spezialbestimmungen einzuschränken. So könnten die Unternehmen beispielsweise nach ihrer Beschäftigtenzahl unterschieden werden. Der zur Vernehmlassung vorgelegte Vorentwurf sieht vor, dass alle Unternehmen, die unter diese weit gefasste Definition fallen, zum Nachteil der anderen Erbinnen und Erben, einschliesslich der überlebenden Ehegattin oder des überlebenden Ehegatten, dieses vorteilhafte System für die Übertragung von Unternehmen nutzen können, unabhängig davon, ob sie Personal beschäftigen. Somit werden alle diese Unternehmen von diesen Massnahmen profitieren, unabhängig davon, ob eines der geltend gemachten Ziele von allgemeinem Interesse, wie beispielsweise die Erhaltung von Arbeitsplätzen, im jeweiligen Fall relevant ist.269
• Der Ausschluss von Unternehmen, deren alleiniger Zweck in der kollektiven Kapitalanlage
oder in der kollektiven Vermögensverwaltung besteht, ist ebenfalls richtig, auch wenn diese
265 SGNV, Beilage, S. 1.
266 SO, S. 3.
267 SO, S. 1.
268 UNIGE, S. 7.
269 JuCH, S. 2.