Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2019/22: Änderung des Zivilgesetzbuches (Unternehmensnachfolge) · 59 Seiten

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Vernehmlassungsbericht Unternehmensnachfolge

Referenz/Aktenzeichen: COO.2180.109.7.300059 / 232.1/2019/00001

• Es ist richtig, dass der Person, die das Unternehmen kontrolliert, auch das finanzielle Ri-

siko ab dem Zeitpunkt der Übernahme auferlegt wird.220

• Neu ist der Verkehrswert im Zeitpunkt der Teilung des Nachlasses massgebend für die

Erbteilung. Dies und eine differenzierte Unterscheidung zwischen betriebsnotwendigem und nicht betriebsnotwendigem Vermögen ermöglicht jeweils eine auf den Einzelfall abgestimmte Lösung.221

• Diese Unterscheidung trägt dem unternehmerischen Risiko Rechnung: Die Wertentwick-

lung der entsprechenden betriebsnotwendigen Vermögensteile ist in der Regel das Ergebnis der eigenen unternehmerischen Tätigkeiten. Es ist deshalb sachgerecht, dass die Unternehmensnachfolgerin oder der Unternehmensnachfolger exklusiv an den daraus entstehenden Gewinnen und Verlusten beteiligt ist.222

• Dem unternehmerischen Risiko der Unternehmensnachfolgerin oder des Unternehmens-

nachfolgers wird Rechnung getragen, ohne dass die anderen Erbinnen und Erben hinsichtlich der Vermögensgegenstände, die sich ohne Weiteres aus dem Unternehmen herauslösen lassen, benachteiligt werden.223

• Die Verlegung des massgeblichen Zeitpunkts für die Berechnung des Anrechnungswertes

des Unternehmens auf den Zeitpunkt der Zuwendung und die damit verbundene Unterscheidung zwischen betriebsnotwendigen und nicht betriebsnotwendigen Vermögensteilen scheinen geeignet, die vorhandenen Probleme zu lösen, ohne die pflichtteilsgeschützten Erbinnen und Erben ungebührend zu benachteiligen.224

• Die Abkehr vom Todestagprinzip hin zum Zuwendungstagprinzip bei Unternehmensnach-

folgen betreffend den Ausgleichungswert bietet mit Blick auf die Chancen und Risiken von lebzeitigen Unternehmensnachfolgeregelungen sachgerechtere Lösungen. Die Unternehmensnachfolgerin oder der Unternehmensnachfolger trägt von der Übernahme an sowohl das Unternehmer- als auch das Marktrisiko. Der Unternehmenswert hängt dabei weitestgehend von den unternehmerischen Entscheidungen der Führung ab.225

• Beim späteren Tode der Abtreterin oder des Abtreters soll sich die nachfolgende Person

einen Mehrwert des Unternehmens nicht anrechnen lassen bzw. soll sie ihren unternehmerischen Erfolg nicht mit ihren Miterbinnen und Miterben teilen müssen. Diese Neuerung ist daher zu begrüssen.226

• Dank der Möglichkeit, den Unternehmenswert im Voraus zu bestimmen, können die betei-

ligten Personen die Modalitäten des Nachlasses langfristig planen. Die vorgeschlagene Massnahme scheint auch dann ausgewogen zu sein, wenn ausschliesslich die Gerechtigkeit bei den Beziehungen zwischen den Erbinnen und Erben berücksichtigt wird.227

• Diese Massnahme ist aus Sicht der Gerechtigkeit zu begrüssen, da sie der übernehmen-

den Person einen gewissen Handlungsspielraum einräumt, insbesondere bei den Investitionen in Vermögenswerte, die für eine ordnungsgemässe Geschäftsführung und damit auch für die Erhaltung oder sogar Erhöhung der Zahl der Arbeitsplätze im Unternehmen erforderlich sind.228

220 economiesuisse, S. 2.

221 Suissetec, S. 2.

222 BE, S. 3; SNV, S. 5.

223 CP, S. 3; Relève PME, S. 3; SFB, S. 4; UNIGE, S. 6.

224 FDP, S. 1.

225 SO, S. 3.

226 SO, S. 3.

227 CP, S. 4; Relève PME, S. 3.

228 FER, S. 2.