Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2019/22: Änderung des Zivilgesetzbuches (Unternehmensnachfolge) · 59 Seiten
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Vernehmlassungsbericht Unternehmensnachfolge
Referenz/Aktenzeichen: COO.2180.109.7.300059 / 232.1/2019/00001
Gesellschaften überdies Anteile an Unternehmen halten. Diese Gesellschaften haben einen anderen Charakter; es handelt sich um reine Anlageinstrumente, die im Allgemeinen verhältnismässig liquide sind.270
• Die Definition des Begriffs Unternehmen in Artikel 616 VE-ZGB ist nicht angemessen. In der Praxis gehören die Unternehmen häufig zu einer Holdinggesellschaft oder zumindest wird die Kontrollmehrheit durch eine Holdinggesellschaft oder Vermögensgesellschaft ausgeübt. Die Vorlage ist auf die Erhaltung von Unternehmen ausgerichtet, weil diese Arbeitsplätze schaffen, soziale Verantwortung übernehmen und Wertschöpfung für das gesamte Land generieren. Die Bestimmungen zur Unternehmensnachfolge sollten daher unabhängig von der Rechtsform gelten.271
• Es wird eine sehr offene Definition des Begriffs Unternehmen vorgeschlagen, die zu zahlreichen Abgrenzungsproblemen führt, insbesondere im Bereich der einfachen Gesellschaft. Diese Rechtsform ist zwar nicht auf die Führung eines wirtschaftlich tätigen Unternehmens ausgerichtet, doch grundsätzlich ist es möglich, ein Unternehmen in dieser Form zu führen. Eine einfache Gesellschaft kann nicht im Handelsregister eingetragen werden. Im Einzelfall kann die Feststellung, ob eine einfache Gesellschaft als Unternehmen gemäss Artikel 616 Absatz 1 VE-ZGB zu betrachten ist, zu Schwierigkeiten und Rechtsunsicherheit führen. Damit solche Abgrenzungsprobleme möglichst vermieden werden können, müsste allenfalls geprüft werden, ob die Bestimmungen zur einfachen Gesellschaft angepasst werden müssen.272
• Eine solch umfassende Definition des Begriffs Unternehmen ist weder zielführend noch notwendig. Insbesondere ist es nicht nötig, dass die einfache Gesellschaft vom Unternehmensbegriff in Artikel 616 VE-ZGB erfasst wird. Vielmehr sollte bei der Definition des Begriffs Unternehmen auf den Eintrag im Handelsregister abgestellt werden. Dies würde zum einen dazu führen, dass einfache Gesellschaften nie als Unternehmen gemäss Artikel 616 VE-ZGB zu behandeln sind und somit diese Problematik von Anfang an behoben wäre. Zum andern würden kleine Einzelunternehmen nur als Unternehmen behandelt, wenn die freiwillige Eintragung im Handelsregister erfolgt ist. Dabei ist es Inhaberinnen und Inhabern eines Einzelunternehmens möglich, durch die freiwillige Eintragung im Handelsregister ihr Unternehmen unter die Bestimmungen der vorliegenden Revision zu stellen. Sämtliche übrigen Unternehmen würden durch ihren Eintrag im Handelsregister vom Unternehmensbegriff erfasst.273
• Die für Holdinggesellschaften gewählte Stellung ist nur schwer nachzuvollziehen. Gemäss dem erläuternden Bericht ist es nicht gerechtfertigt, die neuen Bestimmungen auf Unternehmen anzuwenden, die keine «realwirtschaftliche Tätigkeit» ausüben; darunter fallen namentlich Immobiliengesellschaften und Holdinggesellschaften. Laut dem Bericht sollen daher vom Geltungsbereich der neuen Bestimmungen jene Unternehmen ausgeschlossen werden, die keinen eigenen Betrieb führen, sondern sich darauf beschränken, Grundstücke oder Beteiligungen an anderen Unternehmen zu halten. Unternehmen, die nicht nur solche Vermögenswerte halten, sondern auch eine realwirtschaftliche Tätigkeit ausüben, sollten hingegen in den Geltungsbereich der neuen Bestimmungen fallen. Dies wird voraussichtlich einige Abgrenzungsfragen aufwerfen: Wie soll beispielsweise mit einer Immobiliengesellschaft umgegangen werden, die eine grosse Anzahl von Wohnungen verwaltet, oder mit einer Holdinggesellschaft, die nicht nur Beteiligungen hält, sondern sich auch aktiv mit deren Finanzierung befasst, oder die für die Konzerngesellschaft gewisse
270 UNIGE, S. 7.
271 SAV, S. 2.
272 SNV, S. 3.
273 SNV, S. 4.