Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2019/23: STAF: Verordnung über den steuerlichen Abzug auf Eigenfinanzierung juristischer Personen und Verordnungen über die Anrechnung ausländischer Quellensteuern · 8 Seiten

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Übersicht

Im Rahmen des Bundesgesetzes über die Steuerreform und die AHV-Finanzierung

(STAF) soll ein Abzug auf Eigenfinanzierung eingeführt werden. Dabei soll der Bundesrat die erforderlichen Ausführungsbestimmungen erlassen. Diese betreffen namentlich die Höhe der Eigenkapitalunterlegungssätze, die Berechnung des Sicher-

heitseigenkapitals und des Zinses auf diesem Sicherheitseigenkapital.

Gegen die STAF wurde das Referendum ergriffen, die Volksabstimmung wird am 19. Mai 2019 stattfinden. Sollte die STAF abgelehnt werden, wird auch die vorliegende Verordnung hinfällig.

Ausgangslage

Im geltenden Recht können die Fremdkapitalzinsen als Aufwand vom steuerbaren Reingewinn abgezogen werden. Der Abzug auf Eigenfinanzierung erweitert den Abzug für Finanzierungskosten, indem zusätzlich auch kalkulatorische Zinsen auf einem Teil des Eigenkapitals abgezogen werden können.

Gemäss der mit der STAF geschaffenen gesetzlichen Grundlage können diejenigen Kantone einen Abzug für Eigenfinanzierung einführen, deren kumuliertes Steuermass von Kanton, Gemeinde und allfälligen Selbstverwaltungskörpern im Kantonshauptort über den gesamten Tarifverlauf mindestens 13.5 Prozent beträgt. Das entspricht einer effektiven Steuerbelastung auf Stufe Bund, Kantone und Gemeinden von 18.03 Prozent.

Der Abzug wird dabei nicht auf dem gesamten Eigenkapital, sondern auf dem so genannten Sicherheitseigenkapital gewährt. Der kalkulatorische Zinssatz richtet sich nach der Rendite für zehnjährige Bundesobligationen. Soweit das Sicherheitseigenkapital auf Forderungen aller Art gegenüber Nahestehenden entfällt, kann ein dem Drittvergleich entsprechender Zinssatz geltend gemacht werden.

Inhalt der Verordnung

Die Verordnung enthält Ausführungsbestimmungen:

• zur Höhe der Eigenkapitalunterlegungssätze;

• zur Berechnung des Sicherheitseigenkapitals;

• zur Höhe des kalkulatorischen Zinssatzes;

• zur Aufteilung des Sicherheitseigenkapitals auf Forderungen aller Art gegenüber Nahestehenden und auf die übrigen Aktiven;

• zur Berechnung des kalkulatorischen Zinses auf dem Sicherheitseigenkapital.

Der Abzug auf Eigenfinanzierung ist gemäss gesetzlicher Grundlage fakultativ für die Kantone. Die finanziellen Auswirkungen können deshalb nicht zum Vornherein geschätzt werden. Sie hängen davon ab, welche Kantone die Massnahme tatsächlich einführen werden.