Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2019/23: STAF: Verordnung über den steuerlichen Abzug auf Eigenfinanzierung juristischer Personen und Verordnungen über die Anrechnung ausländischer Quellensteuern · 8 Seiten

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Beispiel:

Im Kreisschreiben Nr. 6 wird für Forderungen aus Lieferungen und Leistungen ein maximaler Ansatz der von der Gesellschaft aus eigener Kraft erhältlichen fremden Mittel von 85 Prozent bestimmt.

Umgekehrt muss somit gemäss diesem Kreisschreiben für Forderungen aus Lieferungen und Leistungen Eigenkapital im Umfang von 15 Prozent vorliegen. Aufgrund der unterschiedlichen Zielsetzung werden diese 15 Prozent um 25 Prozentpunkte erhöht.

Der Eigenkapitalunterlegungssatz für Forderungen aus Lieferungen und Leistungen beträgt somit 40 Prozent (siehe dazu Ziffer 1.3 der Tabelle in Artikel 1 Absatz 1).

Artikel 25abis nStHG definiert in Absatz 3 Aktiven, für die ein kalkulatorischer Zins ausgeschlossen ist. Diese gesetzliche Vorgabe wird in der Verordnung umgesetzt, indem die entsprechenden Aktiven mit 100 Prozent Kerneigenkapital unterlegt werden. In der Tabelle in Artikel 1 werden deshalb Beteiligungen nach Artikel 28 Absatz 1 StHG, Aktiven nach Artikel 24a nStHG sowie Forderungen aller Art gegenüber Nahestehenden, die in Zusammenhang mit einer Transaktion eine ungerechtfertigte Steuerersparnis bewirken, mit 100 Prozent Kerneigenkapital unterlegt.

Artikel 25abis Absatz 3 Buchstaben b und d nStHG schliessen einen kalkulatorischen Zins überdies auf nicht betriebsnotwendigen Aktiven und auf nach Artikel 24c nStHG aufgedeckten stillen Reserven einschliesslich des selbstgeschaffenen Mehrwerts sowie auf vergleichbaren unversteuert aufgedeckten stillen Reserven aus. Da diese Tatbestände mehrere Aktiven betreffen können, werden sie in der Tabelle separat unter den Ziffern 3 und 4 aufgeführt. Bei den in den Ziffern 1 und 2 enthaltenen Aktiven muss somit im Einzelfall geprüft werden, ob sie betriebsnotwendig sind oder ob unversteuert aufgedeckte stille Reserven ausgewiesen werden. Ist dies zu bejahen, werden die betreffenden Aktiven im entsprechenden Umfang immer mit 100 Prozent Kerneigenkapital unterlegt. Beispielsweise dürfte es sich bei den Wohnliegenschaften (Ziffer 2.3.2.1 der Tabelle) in vielen Fällen um nicht betriebsnotwendige Aktiven handeln, die entsprechend mit 100 Prozent Kerneigenkapital zu unterlegen wären.

Artikel 2

Absatz 1 definiert das Sicherheitseigenkapital. Dieses entspricht der positiven Differenz zwischen dem gesamten steuerlichen Eigenkapital und dem nach Absatz 1 berechneten Kerneigenkapital. Ist das Ergebnis 0 oder ergibt sich eine negative Differenz, liegt kein Sicherheitseigenkapital vor.

Absatz 2 definiert das Kerneigenkapital. Dieses ergibt sich aus der Multiplikation der durchschnittlichen Gewinnsteuerwerte der jeweiligen Aktiven mit den entsprechenden Eigenkapitalunterlegungssätzen gemäss Artikel 1. Die so erhaltenen Beträge werden sodann addiert und ergeben zusammen das Kerneigenkapital.

Absatz 3 präzisiert, dass zur Berechnung der durchschnittlichen Gewinnsteuerwerte der Aktiven deren Gewinnsteuerwerte zu Beginn und am Ende der Steuerperiode herangezogen werden.

Absatz 4: Der Gewinn aus Geschäftsbetrieben, Betriebsstätten oder Grundstücken im Ausland unterliegt nicht der schweizerischen Gewinnsteuer. Spiegelbildlich dazu soll das mit diesen Aktiven im Zusammenhang stehende Sicherheitseigenkapital auch nicht für den Zinsabzug qualifizieren. Dementsprechend regelt Absatz 3, dass das Sicherheitseigenkapital im Verhältnis der durchschnittlichen Gewinnsteuerwerte der ausländischen Aktiven zu den durchschnittlichen Gewinnsteuerwerten der gesamten Aktiven gekürzt wird. Unter den Begriff