Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2019/23: STAF: Verordnung über den steuerlichen Abzug auf Eigenfinanzierung juristischer Personen und Verordnungen über die Anrechnung ausländischer Quellensteuern · 8 Seiten
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„Grundstücke“ können dabei sämtliche unter Ziffer 2.3.2 der Tabelle in Artikel 1 aufgeführten Aktiven fallen.
Artikel 3
Absatz 1: In Artikel 25abis Absatz 4 nStHG ist definiert, dass der kalkulatorische Zinssatz der Rendite zehnjähriger Bundesobligationen entspricht. Aus Praktikabilitätsgründen wird in Absatz 1 der Verordnung präzisiert, dass die Rendite am letzten Handelstag des dem Beginn der Steuerperiode vorangegangenen Kalenderjahres massgebend ist. Sollte diese Rendite negativ sein, beträgt der kalkulatorische Zinssatz 0 Prozent.
Absatz 2 sieht vor, dass der gemäss Absatz 1 definierte kalkulatorische Zinssatz jährlich von der ESTV publiziert wird.
Artikel 4
Gemäss Artikel 25abis Absatz 4 nStHG kann auf dem Anteil des Sicherheitseigenkapitals, der auf Forderungen aller Art gegenüber Nahestehenden entfällt, ein dem Drittvergleich entsprechender Zinssatz geltend gemacht werden. Auf dem übrigen Sicherheitseigenkapital wird der gemäss Artikel 3 definierte kalkulatorische Zinssatz angewendet. Verfügt eine Gesellschaft über Forderungen aller Art gegenüber Nahestehenden, muss deshalb das Sicherheitseigenkapital auf diese Forderungen und die übrigen Aktiven verteilt werden. Dazu werden gemäss Artikel 4 die Forderungen gegenüber Nahestehenden ins Verhältnis zu den gesamten Aktiven gesetzt.
Da bei der Berechnung des Kerneigenkapitals eine Gewichtung mit den Eigenkapitalunterlegungssätzen vorgenommen wird, soll diese Gewichtung auch bei der Aufteilung des Sicherheitsgeigenkapitals angewendet werden. Daher bestimmt der letzte Satz von Artikel 4, dass die Aktiven mit den zu den Eigenkapitalunterlegungssätzen gemäss Artikel 1 umgekehrten Prozentsätzen gewichtet werden, um das Verhältnis zu berechnen.