Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2019/23: STAF: Verordnung über den steuerlichen Abzug auf Eigenfinanzierung juristischer Personen und Verordnungen über die Anrechnung ausländischer Quellensteuern · 8 Seiten

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Die Massnahme führt zu einem erhöhten administrativen Aufwand sowohl auf Stufe der Veranlagungsbehörden als auch auf Stufe der steuerpflichtigen Personen.

6 Finanzielle und volkswirtschaftliche Auswirkungen

Die nachfolgenden Ausführungen beziehen sich auf Gesetz und Verordnung.

Der Abzug auf Eigenfinanzierung senkt den effektiven Durchschnittsgewinnsteuersatz. Er wirkt im Hinblick auf den Standortentscheid einer Gesellschaft analog einer allgemeinen Gewinnsteuersenkung. Darüber hinaus senkt der Abzug auf Eigenfinanzierung die effektive marginale Steuerbelastung für Gesellschaften, die über Sicherheitseigenkapital verfügen, bereits in der Schweiz ansässig sind und neue Investitionen mittels Eigenkapital finanzieren. Dadurch steigt die Investitionstätigkeit bei den betroffenen Gesellschaften.

Bei bisher privilegiert besteuerten Unternehmen dämpft die Massnahme den Anstieg der Steuerbelastung infolge der aufgehobenen Steuerstatus bzw. Bundespraxen.

Die Massnahme beschränkt sich auf Kantone, die eine statutarische Mindestbesteuerung von 13.5 Prozent aufweisen, was unter Einschluss der direkten Bundessteuer einer effektiven Steuerbelastung von 18.03 Prozent entspricht. Mit dem Abzug auf Eigenfinanzierung nach Art. 25abis nStHG und unter Berücksichtigung der Entlastungsbegrenzung nach Art. 25b nStHG kann die angestrebte effektive Steuerbelastung somit im günstigsten Fall von

18.03 Prozent auf 10.89 Prozent reduziert werden.

Die Massnahme ist fakultativ für die Kantone. Die finanziellen Auswirkungen können deshalb nicht zum Vornherein geschätzt werden. Sie hängen davon ab, welche Kantone die Massnahme tatsächlich einführen werden.

Gemäss den kantonalen Umsetzungsplänen zur STAF4 würde sich der Anwendungsbereich der Massnahme auf den Kanton Zürich beschränken. Dieser hat die Auswirkungen einer Einführung des Abzugs auf Eigenfinanzierung geschätzt und geht in einer dynamischen Betrachtung davon aus, dass sie gegenüber einem Verzicht auf die Massnahme zu Mehreinnahmen für Kanton und Gemeinden führen wird.

Der Bund profitiert von der Massnahme durch den geringeren abzugsfähigen Steueraufwand auf Kantons- und Gemeindeebene und wenn durch die Massnahme die Abwanderung von Steuersubtrat ins Ausland vermieden werden kann.

7 Personelle Auswirkungen

Die Verordnung zeitigt keine personellen Auswirkungen.

8 Inkrafttreten

Die Verordnung über den steuerlichen Abzug auf Eigenfinanzierung juristischer Personen soll zusammen mit der STAF am 1. Januar 2020 in Kraft treten.

4 Stand: Januar 2018, publiziert in der Botschaft zur Steuervorlage 17, siehe BBl 2018 2527, 2639f.