Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2019/23: STAF: Verordnung über den steuerlichen Abzug auf Eigenfinanzierung juristischer Personen und Verordnungen über die Anrechnung ausländischer Quellensteuern · 8 Seiten
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1 Ausgangslage
Am 28. September 2018 hat das Parlament das Bundesgesetz über die Steuerreform und die AHV-Finanzierung (STAF) verabschiedet. Im Rahmen dieser Vorlage hat das Parlament unter anderem die Einführung eines Abzugs auf Eigenfinanzierung beschlossen und die Ausführungsbestimmungen zu dieser Massnahme an den Bundesrat delegiert. Mit der vorliegenden Vernehmlassungsvorlage kommt der Bundesrat diesem gesetzlichen Auftrag nach.
Der Bundesrat beabsichtigt, die STAF per 1. Januar 2020 in Kraft zu setzen. Auf den gleichen Zeitpunkt hin sollen die erforderlichen Ausführungsbestimmungen wirksam werden,
weshalb die Vernehmlassung dazu bereits jetzt eröffnet wird. Gegen die STAF wurde das Referendum ergriffen, die entsprechende Volksabstimmung wird am 19. Mai 2019 stattfinden. Sollte die STAF abgelehnt werden, wird auch die vorliegende Verordnung hinfällig.
2 Gesetzliche Grundlage
Im geltenden Recht können die Fremdkapitalzinsen vom steuerbaren Reingewinn abgezogen werden. Hingegen ist ein Zinsabzug auf dem Eigenkapital nicht vorgesehen. Mit der STAF hat das Parlament unter anderem den neuen Artikel 25abis des Steuerharmonisierungsgesetzes (StHG)1 über den Abzug auf Eigenfinanzierung verabschiedet. Damit ist ein Zinsabzug auf dem Eigenkapital künftig im kantonalen Gewinnsteuerrecht möglich.
Die vom Parlament verabschiedete Regelung kann auf Stufe Kanton eingeführt werden,
wenn am Kantonshauptort das kumulierte Steuermass von Kanton, Gemeinde und allfälligen anderen Selbstverwaltungskörpern über den gesamten Tarifverlauf mindestens 13.5 Prozent beträgt. Dies entspricht einer effektiven Gewinnsteuerbelastung auf Stufe Bund, Kanton und Gemeinde von 18.03 Prozent. Erfüllt ein Kanton diese Voraussetzungen und führt die Massnahme ein, so steht es den im Kanton steuerpflichtigen Gesellschaften frei, den Abzug auf Eigenfinanzierung geltend zu machen. Bei der direkten Bundessteuer wird kein Abzug auf Eigenfinanzierung gewährt.
In der vom Parlament beschlossenen Ausgestaltung der Massnahme soll der Abzug nur auf jenem Betrag des Eigenkapitals gewährt werden, der eine angemessene durchschnittliche Eigenfinanzierung überschreitet. Zu diesem Zweck wird das Eigenkapital in zwei Komponenten aufgespalten, nämlich in das Kerneigenkapital und in das Sicherheitseigenkapital:
• Das Kerneigenkapital eines Unternehmens ist das Eigenkapital, welches ein Unterneh-
men für seine Geschäftstätigkeit langfristig benötigt. Die Berechnung des Kerneigenkapitals erfolgt auf der Basis der Durchschnittswerte der verschiedenen Aktiven zu Gewinnsteuerwerten während der Steuerperiode.
• Jener Teil des Eigenkapitals, welcher den Betrag des Kerneigenkapitals gegebenenfalls
übersteigt, gilt als Sicherheitseigenkapital. Auf dem Sicherheitseigenkapital wird ein kalkulatorischer Zinsabzug gewährt. Durch den Abzug begünstigt werden soll somit nur die aufgrund der Risiken der Aktiven als angemessen definierte überdurchschnittliche Eigenfinanzierung, d.h. das Sicherheitseigenkapital.
Die Begrenzung des Abzugs auf das Sicherheitseigenkapital fusst auf der Grundidee, dass eine steuerliche Gleichstellung von Eigen- und Fremdkapital nur insoweit erfolgen soll, als Eigen- und Fremdkapital effektiv austauschbare Finanzierungsquellen darstellen. Demzufolge eignet sich das betriebswirtschaftlich unabdingbare Kerneigenkapital eines Unternehmens nicht für den Abzug.
1 SR 642.14