Erlauternder Bericht

Vernehmlassung 2019/25: Neues Bundesgesetz über die pauschale Vergütung der Mehrwertsteuer auf den Empfangsgebühren für Radio und Fernsehen · 10 Seiten

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samtbevölkerung entspricht. Insgesamt kann das Kriterium, wonach bei einer Rückwirkung keine stossenden Rechtsungleichheiten resultieren dürfen, als erfüllt betrachtet werden. Dass die Unternehmen nicht in die Pauschallösung einbezogen werden, ihre individuellen Ansprüche aber nicht verlieren,

lässt sich unter Gleichbehandlungsgrundsätzen ebenfalls nicht beanstanden (vgl. Ziff. 1.2).

Wohlerworbene Rechte stehen der vorgeschlagenen Pauschallösung keine entgegen.

Zusammengefasst ergibt sich, dass die Voraussetzungen für eine Rückwirkung gegeben sind und die vorgeschlagene Pauschallösung verfassungsrechtlich zulässig ist.

6.2 Vereinbarkeit mit internationalen Verpflichtungen der Schweiz

Die Vorlage steht in keinem Spannungsverhältnis zum zwingenden Völkerrecht.

6.3 Unterstellung unter die Ausgabenbremse

Die Gutschriften an die Haushalte sollen nicht zu Lasten der Begünstigten aus der Abgabe (Radio- und Fernsehveranstalter, Nutzungsforschung etc.) gehen, weshalb die daraus resultierenden Mindereinnahmen aus allgemeinen Bundesmitteln ausgeglichen werden.

Subventionsbestimmungen, die neue einmalige Ausgaben von mehr als 20 Millionen Franken oder neue wiederkehrende Ausgaben von mehr als 2 Millionen Franken nach sich ziehen, bedürfen gemäss Artikel 159 der Bundesverfassung der Zustimmung der Mehrheit der Mitglieder jedes der beiden Räte (Ausgabenbremse). Artikel 4 des Gesetzesentwurfs untersteht daher der Ausgabenbremse.

6.4 Datenschutz

Die pauschale Gutschrift auf einer künftigen Haushaltabgaberechnung wird durch die Erhebungsstelle (Serafe AG) veranlasst. Diese ist bei der Erfüllung ihres ordentlichen Inkassomandats an die Datenschutzbestimmungen gebunden (vgl. Art. 69f RTVG). Zusätzliche Anforderungen an den Datenschutz sind nicht angezeigt.