Erlauternder Bericht

Vernehmlassung 2019/25: Neues Bundesgesetz über die pauschale Vergütung der Mehrwertsteuer auf den Empfangsgebühren für Radio und Fernsehen · 10 Seiten

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Millionen Franken werden aus allgemeinen Bundesmitteln ausgeglichen. Entlang der gesamten Wertschöpfungskette (die unternehmens- und branchenübergreifend zu betrachten ist) geht der Nettoertrag aus allen Mehrwertsteuer-Abrechnungen im Endeffekt immer an den Bund. Dies ist auch dann der Fall, wenn branchenweise und/oder temporär Vorsteuerüberhänge an Steuersubjekte ausbezahlt werden, wie dies im Zusammenhang mit den Radio- und Fernsehempfangsgebühren der Fall war.

Das BAKOM rechnete als Steuersubjekt auf den jährlichen Gebühreneinnahmen (Umsatz im Sinne der Mehrwertsteuer) die Mehrwertsteuer ab. Dabei kam aufgrund des anwendbaren Mehrwertsteuerrechts der reduzierte Steuersatz von 2,4 bzw. 2,5 Prozent zur Anwendung. Systembedingt konnte das BAKOM die Mehrwertsteuer auf seinen Aufwänden (Gebührenverteilung), welche bei den Destinatären wiederum mit der Mehrwertsteuer belastet worden sind, als Vorsteuer in Abzug bringen. Der Saldo aus der Mehrwertsteuer auf den Gebühreneinnahmen (Umsatz) abzüglich der Vorsteuer wurde der Eidgenössischen Steuerverwaltung überwiesen. Bestand ein Vorsteuerüberhang, wurde dieser durch die Eidgenössische Steuerverwaltung an das Steuersubjekt vergütet. Im konkreten Fall waren es Vorsteuerüberhänge, die dem BAKOM (Steuersubjekt) überwiesen wurden. Diese Beträge wies das BAKOM dem «Gebührentopf» (Total der an die Destinatäre zu überweisenden Gebührenanteile) zu. Die Verteilung des Gebührentopfs erfolgte aufgrund der gesetzlichen Bestimmungen.

Das BAKOM hat die Gebührenanteile den Radio- und Fernsehveranstaltern überwiesen. Diese haben ihrerseits ihre Einnahmen (Umsatz) mit der Eidgenössischen Steuerverwaltung abgerechnet; wiederum zum reduzierten Steuersatz von 2,4 bzw. 2,5 Prozent. Gleichzeitig konnten die Radio- und Fernsehveranstalter für die Vorsteuer, welche ihnen ihre Lieferanten überwälzten, den Vorsteuerabzug geltend machen. Da die Lieferungen teilweise mit dem Normalsteuersatz von 7,6 bzw. 8,0 Prozent besteuert wurden, fiel der Vorsteuerabzug wiederum grösser aus als die Steuerschuld, woraus ein Vorsteuerüberhang zugunsten der Radio- und Fernsehveranstalter resultierte.

Dem Mehrwertsteuerprinzip des Netto-Allphasensystems mit Vorsteuerabzug folgend wurden somit die Gebühren auf dem Weg vom Gebührenzahler über das BAKOM zu den Destinatären und letztlich zu den Lieferanten der Destinatäre per Saldo (dank dem Vorsteuerabzug) nur einmal mit der Mehrwertsteuer belastet.

Der auf den Empfangsgebühren erhobene Mehrwertsteuerbetrag wurde in der Bundesrechnung vereinnahmt. Die Gutschrift für die Haushalte kann deshalb nicht zu Lasten der abgabefinanzierten Radio- und Fernsehveranstalter gehen. Eine solche Mittelkürzung wäre übrigens vor allem für die Lokalradios und Regionalfernsehen existenzgefährdend (geschätzt ca. 7 Millionen Franken). Bei der SRG würde dies eine Reduktion der Gebühren von ca. 150 Mio. Franken ausmachen.

Art. 5

Gemäss dem revidierten Parlamentsgesetz14 ist eine Befristung von Erlassen zu prüfen. Im Sinne der angestrebten konstanten Bereinigung der Gesetzgebung ist dieses Gesetz auf drei Jahre befristet.

5 Auswirkungen auf den Bund und weitere Bereiche

Die Gutschriften an die Haushalte führen zu Mindererträgen aus der Haushaltabgabe von rund 165 Millionen Franken. Der Bedarf der Abgabeempfänger ist deshalb im Jahr der Gutschriften nicht vollständig durch Abgabeerträge gedeckt. Zum Ausgleich dieser Mindererträge leistet der Bund gestützt auf diese Vorlage einen einmaligen Beitrag von 165 Millionen aus allgemeinen Bundesmitteln. Für die mit der Gutschrift verbundenen Aufwände der Erhebungsstelle und des BAKOM sind keine zusätzlichen Mittel aus der Bundeskasse erforderlich. Das BAKOM wird dies auf der Basis der bestehenden

14 Art. 141 Abs. 2 Bst. aquater des Bundesgesetzes vom 13. Dezember 2002 über die Bundesversammlung (Parlamentsgesetz, ParlG, 171.10)