Erlauternder Bericht
Vernehmlassung 2019/25: Neues Bundesgesetz über die pauschale Vergütung der Mehrwertsteuer auf den Empfangsgebühren für Radio und Fernsehen · 10 Seiten
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Schaffung einer gesetzlichen Grundlage verlangt. Bei einer Einzelfallabwicklung würde auf ein begründetes Gesuch unter Angabe einer Zahlungsverbindung (z.B. IBAN-Nummer) abgestellt. Die Ansprüche der Gesuchstellerinnen und Gesuchsteller müssten im Einzelfall und unter Berücksichtigung von lange zurückliegenden Mutationen (z.B. wegen Tod, Scheidung, Heirat,
Auflösung einer Wohngemeinschaft, Wegzug ins Ausland) überprüft werden. Durch die Behandlung einer Vielzahl von zu begründenden Einzelgesuchen und die entsprechende Auszahlung würde für die Gesuchstellerinnen und Gesuchsteller sowie für die Verwaltung ein Aufwand entstehen, der im Vergleich zur individuellen Rückerstattungssumme unverhältnismässig hoch ist. Für einfachere Gesuche ist mit einem Verwaltungsaufwand von bis zu 30 Minuten zu rechnen, für komplexere Gesuche infolge von Mutationen3 wäre deutlich mehr Zeit einzurechnen. Wie viele Gesuche eingereicht würden, ist schwer zu schätzen. Es ist aber davon auszugehen, dass eine Rückzahlung an alle Haushalte, wie sie die Motion Flückiger-Bäni fordert, bei dieser Variante nicht erreicht würde.
• Weiter hat der Bundesrat die Kombination von pauschaler und individueller Rückerstattung auf
Gesuch hin geprüft. Bei dieser Variante wird eine pauschale Vergütung von 50 Franken festgelegt. Wer damit nicht einverstanden ist, muss seinen Anspruch mit einem Gesuch näher begründen und belegen. Ein Haushalt, der vom 1. Januar 2010 bis zum 31. März 2015 (d.h.
während 51/ Jahren) lückenlos die Empfangsgebühr für Radio und Fernsehen bezahlt hat, hat 4
60 Franken 20 Rappen Mehrwertsteuer entrichtet. Davon entfallen 38 Franken 20 Rappen aufs Fernsehen und 22 Franken aufs Radio.
Darüber hinaus müssen bei diesem Vorgehen die Fragen des Verzugszinses und der Verjährung im Einzelfall geklärt werden. Wie hoch der damit verbundene Aufwand wäre, würde von der Anzahl der neu eingereichten Gesuche abhängen und kann heute nicht beziffert werden. Selbst wenn mit einer geringen Anzahl von Gesuchen gerechnet werden könnte, würde der Aufwand für deren Bearbeitung im Einzelfall dennoch in einem Missverhältnis zu den geringen Mehrwertsteuerbeträgen stehen, die bezahlt wurden (maximal 60 Franken 20 Rappen bei einem Haushalt, der immer für Radio und Fernsehen bezahlt hat, plus Verzugszinsen ab 2015). Pro Gesuch (inkl. Aufwand für die Auszahlung) müsste mit einem Verwaltungsaufwand zwischen einer halben bis zu mehreren Stunden gerechnet werden.
1.2.2. Unternehmen
Dem Auftrag der Motion Flückiger-Bäni vom 5. Mai 20154 folgend, hat der Bundesrat eine pauschale Vergütung an die Unternehmen geprüft. Von den zwischen 2010 und 2015 erhobenen Mehrwertsteuern auf den Empfangsgebühren von rund 170 Millionen Franken stammen insgesamt rund 5 Millionen Franken von den Unternehmen. Seit dem Systemwechsel am 1. Januar 2019 wird die Unternehmensabgabe von der ESTV erhoben.
Eine pauschale Vergütung in Form einer Gutschrift auf der Abgaberechnung wäre organisatorisch zwar machbar. Der Bundesrat lehnt eine solche Pauschallösung aber aus inhaltlichen Gründen ab:
Das Radio- und Fernsehgesetz unterschied vor dem Systemwechsel bei Unternehmen zwischen einer gewerblichen und einer kommerziellen Empfangsgebühr. Unternehmen, welche Radio- und Fernsehprogramme lediglich für ihr eigenes Personal verwendeten (z.B. Hintergrundmusik in einer Werkstatt) schuldeten die gewerbliche Gebühr. Jene Betriebe, welche Empfangsgeräte zu Zwecken der Unterhaltung oder der Information für ihre Kundschaft (z.B. Hotelzimmer) bereitstellten, hatten eine kommerzielle Empfangsgebühr zu entrichten. Betriebe, die eine erhebliche Zahl von Kundinnen und Kunden erreichten, bezahlten aus Gründen der Rechtsgleichheit einen höheren Tarif. Es gab deshalb im Bereich der kommerziellen Empfangsgebühren drei Kategorien mit drei unterschiedlichen Tarifen.
Seit dem 1. Januar 2019 bezahlen nur noch Unternehmen eine Abgabe für Radio und Fernsehen,
3 Rund 0.5 Millionen pro Jahr
4 15.3416 «Rückzahlung der unrechtmässig erhobenen Mehrwertsteuer auf Radio- und Fernsehgebühren»