Erlauternder Bericht
Vernehmlassung 2019/25: Neues Bundesgesetz über die pauschale Vergütung der Mehrwertsteuer auf den Empfangsgebühren für Radio und Fernsehen · 10 Seiten
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1 Ausgangslage
1.1 Handlungsbedarf und Ziele
Das Bundesgericht entschied 2015 in einem Grundsatzurteil1, dass die Empfangsgebühr für Radio und Fernsehen nicht der Mehrwertsteuerpflicht untersteht. Es nahm eine Änderung seiner eigenen Praxis zur Charakterisierung der Empfangsgebühren vor und kam zum Schluss, dass es sich nicht wie bisher um eine Regalabgabe, sondern «eher um eine Zwecksteuer oder eine Abgabe sui generis»
handle. Damit liege kein mehrwertsteuerpflichtiges Austauschverhältnis zwischen Staat und Gebührenzahlenden vor. Seit Einführung der Mehrwertsteuer waren die Empfangsgebühren mit Mehrwertsteuer erhoben worden (zuerst durch die PTT, ab 1998 durch die Billag AG).
Das BAKOM und die Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV) setzten das Urteil des Bundesgerichts sofort um: Seit April 2015 wird keine Mehrwertsteuer mehr auf der Empfangsgebühr bzw. der Abgabe für Radio und Fernsehen erhoben.
Offen liess das Bundesgericht die Frage der Rückerstattung der bereits abgerechneten Mehrwertsteuer, was zu Folgeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht und dem Bundesgericht sowie zu knapp 30'000 derzeit beim BAKOM hängigen Rückerstattungsgesuchen führte.
Das Bundesgericht hat die Rückerstattung der von 2010 bis 2015 erhobenen Mehrwertsteuer auf den Radio- und Fernsehempfangsgebühren an vier Einzelpersonen angeordnet, weil die Belastung mit der Mehrwertsteuer ohne Rechtsgrund erfolgte. Diese Urteile haben Leitcharakter, da alle Gebührenzahlenden Mehrwertsteuer auf den Empfangsgebühren bezahlt haben und diese zurückfordern könnten. Eine Einzelfallabwicklung wäre zwar auch ohne neue gesetzliche Grundlage möglich. Der Bundesrat wurde aber beauftragt, die gesetzlichen Grundlagen für die Rückerstattung der Mehrwertsteuer an alle Haushalte und Unternehmen zu schaffen (Motion Flückiger-Bäni vom 5. Mai 20152). Diese Vorlage ist auch erforderlich, um die zahlreichen potenziell gleichgelagerten Fälle ohne unverhältnismässig hohen Aufwand zu behandeln.
Die Vorlage verfolgt somit einerseits das Ziel, einen unverhältnismässigen Verwaltungsaufwand zu verhindern, der bei einer Einzelfallabwicklung entstehen würde. Die Vorlage stellt andererseits aber auch für Gebührenzahlerinnen und Gebührenzahler eine Vereinfachung dar: Sie müssen keine individuellen Gesuche einreichen und ihre Forderung weder begründen noch belegen.
1.2 Gewählte Lösung und geprüfte Alternativen
1.2.1. Haushalte
Um die genannten Ziele zu erreichen, sollen an Stelle einer individuellen Rückerstattung alle Haushalte eine pauschale Vergütung erhalten. Diese erfolgt über eine einmalige Gutschrift von 50 Franken auf einer Abgaberechnung der Erhebungsstelle Serafe AG. Diese Lösung ist einfach umsetzbar, der Verwaltungsaufwand beim BAKOM und der Erhebungsstelle bleibt verhältnismässig. Die meisten Haushalte werden überdies von dieser Lösung «profitieren», da sie kein Gesuch einreichen und den Anspruch nicht belegen müssen. Ausserdem müssen sie sich auch eine allfällige Verjährung ihrer Ansprüche nicht entgegenhalten lassen (zu den Einzelheiten vgl. Ziff. 3 ff.).
Es wurden verschiedene Alternativen geprüft: eine individuelle Vorgehensweise, die Kombination von pauschalem und individuellem Vorgehen sowie die Berücksichtigung der Unternehmen. Im Einzelnen:
• Der Bundesrat hat eine individuelle Rückerstattung an die rund dreieinhalb Millionen gebüh-
renzahlenden Haushalte geprüft. Bei dieser Alternative besteht kein gesetzgeberischer Handlungsbedarf, was im Konflikt mit dem Wortlaut der Motion Flückiger-Bäni steht, welche die
1 BGE 141 II 182 ff.
2 15.3416 «Rückzahlung der unrechtmässig erhobenen Mehrwertsteuer auf Radio- und Fernsehgebühren»