Erlauternder Bericht

Vernehmlassung 2019/25: Neues Bundesgesetz über die pauschale Vergütung der Mehrwertsteuer auf den Empfangsgebühren für Radio und Fernsehen · 10 Seiten

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4 Erläuterungen zu einzelnen Artikeln

Art. 1

Das Bundesgericht ordnete in vier Einzelfällen die Rückerstattung der Mehrwertsteuer auf den Radio- und Fernsehempfangsgebühren für die Zeit von 2010 bis 2015 an.12 Die Vorlage orientiert sich an dieser Zeitspanne. Der Anspruch auf Rückerstattung für die Mehrwertsteuer, die vor dem 1. Januar 2010 bezahlt wurde, ist gemäss Bundesgericht verjährt.

Die Haushalte, die eine Gutschrift erhalten werden, sind nicht zwingend identisch mit denjenigen, die zwischen 2010 und 2015 die Mehrwertsteuer auf der Empfangsgebühr bezahlt haben. Dies ergibt sich unter anderem als Folge des zwischenzeitlich erfolgten Systemwechsels von der geräteabhängigen Empfangsgebühr zur Abgabe für Radio und Fernsehen, die von jedem Haushalt zu entrichten ist. Von der einmaligen Gutschrift können demnach auch Haushalte profitieren, welche keine Empfangsgebühren bezahlt haben oder bei denen es zu Mutationen gekommen ist (z.B. Bezahlung nur von Radio- oder Fernsehempfangsgebühren, Unterbrechungen bei der Gebührenpflicht, neuer Haushalt etc.).

Umgekehrt sind Fälle denkbar, in denen Personen, welche die Mehrwertsteuer auf den Empfangsgebühren in der massgeblichen Periode von 2010 bis 2015 bezahlt haben, diese nicht oder zumindest nicht unmittelbar vergütet bekommen. Dies zum Beispiel bei Auflösung des Haushalts nach April 2015 (Wegzug ins Ausland, Zusammenlegung von Haushalten, Eintritt in einen Kollektivhaushalt etc.).

Das RTVG verweist für die Definition der Privat- und Kollektivhaushalte auf die Gesetzgebung über die Registerharmonisierung13 (Art. 69a Abs. 2 RTVG und Art. 69c Abs. 2 RTVG).

Art. 2

Die pauschale Vergütung wird jedem Haushalt auf der ersten Rechnung gutgeschrieben, die er im Vergütungsjahr erhält, unabhängig davon, ob eine Jahres- oder Dreimonatsrechnung zugestellt wird und wie lange der Haushalt bzw. die Abgabepflicht im Vergütungsjahr besteht.

Das Vergütungsjahr ist nicht zwingend identisch mit einem Kalenderjahr. Barauszahlungen sowie Gutschriften auf Post- und Bankkonten sind ausgeschlossen.

Art. 3

Eine pauschale Vergütung der Mehrwertsteuer an alle Haushalte ist nur effizient, wenn sie an die Stelle der individuellen Rückzahlung tritt. Nur so kann ein grosser, unverhältnismässiger Verwaltungsaufwand verhindert und Rechtssicherheit geschaffen werden.

Personen, die ein Rückerstattungsgesuch gestellt haben, erhalten dieselbe Pauschale wie alle andern, sofern sie im Vergütungsjahr abgabepflichtig sind. Ihre Gesuche werden von Gesetzes wegen hinfällig, in besonderen Einzelfallkonstellationen ist auch denkbar, dass sie – weil sie nicht mehr Mitglied eines Haushalts sind – gar keine Vergütung erhalten. Dies wirkt sich auf sämtliche nicht rechtskräftig entschiedenen Rückzahlungsgesuche vor allen Rechtsinstanzen aus. Auch allfälligen künftigen, mit der Mehrwertsteuer auf den Empfangsgebühren für privaten Empfang zusammenhängenden Forderungen wird mit der Inkraftsetzung dieses Gesetzes endgültig die Anspruchsgrundlage entzogen. Eine Durchsetzungsmöglichkeit entfällt damit auch nach dem Ausserkrafttreten dieses befristeten Gesetzes.

12 Urteil 2C_355/2017 vom 2. November 2018

13 Bundesgesetz vom 23. Juni 2006 über die Harmonisierung der Einwohnerregister und anderer amtlicher Personenregister (Registerharmonisierungsgesetz, RHG, SR 431.02).