Erlauternder Bericht

Vernehmlassung 2019/25: Neues Bundesgesetz über die pauschale Vergütung der Mehrwertsteuer auf den Empfangsgebühren für Radio und Fernsehen · 10 Seiten

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Mandate mit der Erhebungsstelle regeln. Sollten für die Umsetzung wider Erwarten Ausführungsbestimmungen notwendig sein, kann der Bundesrat diese gestützt auf Art. 182 BV15 erlassen.

Die Vorlage wirkt sich nicht auf die Kantone, Gemeinden, urbanen Zentren, Agglomerationen und Berggebiete sowie auf die Volkswirtschaft, Gesellschaft und Umwelt aus.

Auf einen besonderen Aspekt ist der Vollständigkeit halber hinzuweisen: Diejenigen Kantone und Gemeinden, welche die Mehrwertsteuer auf der Empfangsgebühr bezahlt haben, werden wie Unternehmen behandelt und können allfällige Rückforderungsansprüche im Einzelfall geltend machen.

6 Rechtliche Aspekte

6.1 Verfassungsmässigkeit

Die Grundlagen für den Erlass des Bundesgesetzes über die pauschale Vergütung der Mehrwertsteuer auf den Empfangsgebühren für Radio und Fernsehen bilden die Artikel 93 und 130 der Bundesverfassung.

Diese Vorlage bezieht sich auf Sachverhalte, welche sich deutlich vor der voraussichtlichen Inkraftsetzung ereignet haben. Seit April 2015 wird die Mehrwertsteuer auf den Empfangsgebühren nicht mehr erhoben. Die vorgesehene Regelung kann je nach Konstellation zu einer echten Rückwirkung führen, insbesondere indem Rückerstattungsansprüche, die nach der Rechtsprechung bestehen, beseitigt oder durch einen unter Umständen etwas niedrigeren Pauschalanspruch ersetzt werden. Wer zum Zeitpunkt der Gutschrift keine Abgaberechnung erhält, geht leer aus. Auch wenn in den meisten Konstellationen höchstens eine unechte Rückwirkung resultiert (vgl. die Botschaft vom 15. Februar 2012 zur Änderung des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung, betreffend die Korrektur der zwischen 1996 und 2011 bezahlten Prämien, BBl 2012 1923, Ziff. 5.1), muss die Gesamtregelung die verfassungsrechtlichen Anforderungen an eine echte Rückwirkung erfüllen. Diese ist hier gewollt. Der Bund will die Grundlage für eine pauschale Vergütung der Mehrwertsteuer schaffen, die er von 2010 bis 2015 erhobenen hat (ohne Verzinsung).

Zwar geht die echte Rückwirkung hier zeitlich weit über die in der Regel als noch zulässig betrachtete Dauer von einem Jahr hinaus. Aufgrund der besonderen Natur dieser Vorlage rechtfertigt es sich aber, den hinter dem Kriterium der zeitlichen Mässigkeit stehenden Verhältnismässigkeitsgrundsatz (Art. 5 Abs. 2 BV) auf einer allgemeineren Ebene anzuwenden. Aus dieser Warte erscheint der Ersatz individueller Forderungen durch eine pauschale Vergütung nicht als unverhältnismässig: Keine andere Option führt zu einem vergleichbaren, vernünftigen Verhältnis zwischen den Abwicklungskosten und dem angestrebten Ziel (vgl. Ziff. 1.2).

Die in Ziff. 1.2 dargelegten Gründe für die vorgeschlagene Pauschallösung begründen auch das überwiegende öffentliche Interesse an einer Rückwirkung. Die meisten Haushalte werden profitieren, da sie kein Gesuch einreichen und den Anspruch nicht belegen müssen. Ausserdem müssen sie sich auch eine allfällige Verjährung ihrer Ansprüche nicht entgegenhalten lassen. Die administrativen Kosten für die Rückerstattung der Mehrwertsteuer können minimiert werden.

Es ist unvermeidlich, dass eine einfache und effiziente Pauschallösung, die notwendigerweise einen gewissen Schematismus aufweist, nicht jedem Einzelfall völlig gerecht werden kann. Die pauschale Vergütung entspricht zwar nicht dem genau zustehenden Betrag jedes Einzelnen, doch geht es hier um Bagatellbeträge. Weiter ist es nach Rechtsgleichheitskriterien vertretbar, die Gleichbehandlung aller Empfängerinnen und Empfänger der pauschalen Vergütung daran anzuknüpfen, wer im Zeitpunkt der Vergütung zur Gruppe der Abgabepflichtigen gehört, die im Grossen und Ganzen der Ge-

15 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101)