Erlauternder Bericht
Vernehmlassung 2019/25: Neues Bundesgesetz über die pauschale Vergütung der Mehrwertsteuer auf den Empfangsgebühren für Radio und Fernsehen · 10 Seiten
Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 4Fedlex · Erläuternder Bericht
welche bei der Eidgenössischen Steuerverwaltung im Register der mehrwertsteuerpflichtigen Personen eingetragen sind und einen Umsatz von mehr als 500'000 Franken erzielen. Mehr als 75 Prozent der Schweizer Unternehmen sind entweder nicht mehrwertsteuerpflichtig oder haben einen Umsatz von unter 500'000 Franken.
Der Kreis der gebührenpflichtigen Betriebe und der Kreis der abgabepflichtigen Unternehmen sind somit nicht identisch. Betriebe, die der gewerblichen bzw. kommerziellen Gebühr unterlagen, müssen heute möglicherweise keine Abgabe bezahlen und erhalten auch keine Rechnung von der Eidgenössischen Steuerverwaltung. Bei einer pauschalen Gutschrift an alle abgabepflichtigen Unternehmen würden unverhältnismässig viele Betriebe profitieren, die keine Empfangsgebühr und damit auch keine Mehrwertsteuer bezahlt hatten. Empfangsgebühren bezahlt haben rund 110'000 Betriebe inkl. Filialen, während der Abgabepflicht neu rund 140'000 Unternehmen unterliegen. Insbesondere kleine Betriebe, die heute aus Gründen ihrer Umsatzgrenze nicht der Abgabepflicht unterliegen, aber eine gewerbliche bzw. kommerzielle Empfangsgebühr zahlen mussten und den Vorsteuerabzug nicht geltend machten, würden leer ausgehen. Demgegenüber würden Unternehmen profitieren, welche den Vorsteuerabzug geltend gemacht haben, und denen aus der Bezahlung der Mehrwertsteuer auf den Empfangsgebühren kein finanzieller Nachteil entstanden ist.
Von einer pauschalen Vergütung in Form einer Gutschrift auf der Abgaberechnung würden somit unverhältnismässig viele Unternehmen profitieren, die keine Empfangsgebühr bezahlt haben, während gewisse kleine Betriebe, die bis 2015 Gebühren für den gewerblichen/kommerziellen Empfang inkl. Mehrwertsteuer bezahlt hatten, leer ausgehen würden.
In Bezug auf die Unternehmen weicht der Bundesrat somit bewusst von den in der Motion Flückiger-Bäni vom 5. Mai 20155 gemachten Vorgaben ab.
Allfällige Rückforderungsansprüche von Unternehmen bestehen aber weiter. Sie können im Einzelfall geltend gemacht werden und sind zu begründen. Das für die Gesuchsbehandlung zuständige BAKOM wird keine allzu hohen Anforderungen an die Begründung stellen.
Damit eine Rückerstattung erfolgen kann, ist entscheidend, dass der Gesuchsteller von 2010 bis 2015 keine Vorsteuern geltend machen konnte, weil er nicht im Mehrwertsteuerregister eingetragen war,
oder dass er die Vorsteuern nicht vollständig geltend machen konnte. Letzteres ist dann der Fall,
wenn auch von der Mehrwertsteuer ausgenommene Leistungen erbracht wurden oder wenn das Unternehmen Subventionen erhalten hat.
Unternehmen, die in diesen Jahren ausschliesslich steuerbare und/oder steuerbefreite Leistungen erbracht haben, kann keine Rückerstattung gewährt werden. Haben solche Unternehmen effektiv abgerechnet, konnten sie nämlich die ihnen auf den Empfangsgebühren fakturierte Mehrwertsteuer in der Mehrwertsteuerabrechnung gegenüber der ESTV vollumfänglich als Vorsteuer geltend machen. Haben sie die Saldosteuersatzmethode oder die Pauschalsteuersatzmethode angewandt, nahmen sie den Vorsteuerabzug durch Anwendung des Saldosteuersatzes oder Pauschalsteuersatzes auf dem Umsatz vor.
1.3 Verhältnis zur Legislaturplanung und zu Strategien des Bundesrates
Die Vorlage ist weder in der Botschaft vom 27. Januar 20166 zur Legislaturplanung 2015–2019 noch im Bundesbeschluss vom 14. Juni 20167 über die Legislaturplanung 2015–2019 angekündigt.
5 15.3416 «Rückzahlung der unrechtmässig erhobenen Mehrwertsteuer auf Radio- und Fernsehgebühren»
6 BBl 2016 1105
7 BBl 2016 5183