Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2019/27: Revision der Energieeffizienzverordnung (EnEV), der Energieförderungsverordnung (EnFV) und der Energieverordnung (EnV) · 15 Seiten
Fedlex · Ergebnisbericht · Seite 10Fedlex · Ergebnisbericht
Bericht über die Ergebnisse der Vernehmlassung zu den Teilrevisionen der Energieeffizienzverordnung, der Energieförderungsverordnung und der Energieverordnung
Die Kantone AI, AR, BS, GE, LU, SG, TI, VS und ZG, die CVP, Ecoswiss, Greenpeace, HEV, Pro Natura, Pusch, S.A.F.E., SES, SMV, SSES, swisscleantech, Swissolar, Topten, Travail.Suisse, USIC, USPI, VCS, VESE und WWF begrüssen die vorgeschlagenen Änderungen in Art. 16 Abs. 3 EnV zur Verrechnung des in ZEV produzierten Stroms an Mieterinnen und Mieter sowie Pächterinnen und Pächter. Der SMV fordert zusätzlich einen schweizweit einheitlichen Höchstpreis für den ZEV-internen Strompreis.
FRC und SKS fordern, dass es in Art. 16 Abs. 3 EnV ebenfalls eine Deckelung des externen Stromprodukts geben soll.
Der Kanton BE und die SIA regen an, dass die Differenz zwischen den ZEV-internen Gestehungskosten und dem externen Stromprodukt gemäss Art. 16 Abs. 3 EnV vollständig den Grundeigentümern zugutekommen sollte.
Swissmig verlangt, dass die ZEV-internen Messeinrichtungen die gleichen Vorgaben erfüllen müssen wie intelligente Messgeräte gemäss Art. 8a StromVV.
Der SSV verlangt eine Präzisierung des Begriffs «Standardstromprodukt» in Art. 16 Abs. 3 EnV.
Swisspower fordert eine Anpassung von Art. 16 Abs. 3 im Fall einer vollständigen Marktöffnung zum Schutz der Mieterinnen und Mieter vor zu hohen ZEV-internen Strompreisen.
Die FRC fordert die Anpassung von Art. 16 Abs. 4 EnV, um festzulegen, dass der interne Stromtarif gegenüber den Mieterinnen und Mietern im Vergleich zum externen Standardstromprodukt jährlich aufgezeigt werden soll und eine Anrufung der ElCom für die Überprüfung der Stromtarife im ZEV durch Mieterinnen und Mieter möglich sein soll.
Swissolar fordert im Fall der vollständigen Marktöffnung einen Schutz der Investoren vor dem Austritt der Mieterinnen und Mieter aus dem ZEV (Art. 16 Abs. 5 EnV)
Berechnung der Bruttowertschöpfung bei der Rückerstattung des Netzzuschlags
Die Kantone BS, NE, UR, ZG und ZH begrüssen die Anpassungen und Vereinfachungen bezüglich der Berechnung der Bruttowertschöpfung im Zusammenhang mit der Rückerstattung des Netzzuschlags.
Die SP ist mit der Anpassung zur Bestimmung der Bruttowertschöpfung einverstanden. ECO SWISS ist mit den Anpassungen zur Berechnung der Bruttowertschöpfung einverstanden. Die FRC hat zur Berechnung der Bruttowertschöpfung keine Anmerkungen. Sie ist aber grundsätzlich gegen die Rückerstattung des Netzzuschlags. Scienceindustries hat keine Einwände gegen den vorgeschlagenen Ansatz zur Berechnung der Bruttowertschöpfung. USIC begrüsst die Anpassungen zur Bestimmung der Bruttowertschöpfung.
Der sgv will, dass die Bestimmung der Bruttowertschöpfung mit der Mehrwertsteuerabrechnung beibehalten wird. Die Streichung der bisherigen Bestimmungen verursache eine Wettbewerbsverzerrung und es sei falsch, über eine sachfremde Verordnung die Rechnungslegung nach einem anerkannten Standard vorzuschreiben.
Coop hat keine Bemerkungen zu den Anpassungen zur Berechnung der Bruttowertschöpfung. Coop beanstandet jedoch nach wie vor, dass einzelne Betriebstätten keinen Anspruch auf die Rückerstattung des Netzzuschlags geltend machen können.
Der Kanton NW, Axpo, Coop, Swissolar und VSE haben keine Bemerkungen zu den Anpassungen zur Berechnung der Bruttowertschöpfung oder nehmen dazu nicht Stellung.