Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2019/27: Revision der Energieeffizienzverordnung (EnEV), der Energieförderungsverordnung (EnFV) und der Energieverordnung (EnV) · 15 Seiten

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Bericht über die Ergebnisse der Vernehmlassung zu den Teilrevisionen der Energieeffizienzverordnung, der Energieförderungsverordnung und der Energieverordnung

10 GWh als zu tief angesetzt und fordern einen Grenzwert von 20 GWh. Zudem sollten ökologische Aspekte – insbesondere bei Neuanlagen – mitberücksichtigt werden. Der Kanton GR schlägt schliesslich vor, nicht nur die Speicherkapazität, sondern auch zusätzliche Ausbauwassermengen mit einem um 5 Prozentpunkte höheren Investitionsbeitrag zu fördern.

Die neue Formulierung von Art. 52 Abs. 1 wirkt sich auf die Reihenfolge der Berücksichtigung der Gesuche um einen Investitionsbeitrag aus und kommt Anlagen entgegen, welche eine zusätzliche Energiemenge speichern können. Die Kantone AI, AR, BL, BS, FR, LU, NE, NW, SH, SO, SZ, TI, UR, VD, VS und ZH sowie die AG Berggebiet, FER, SAB, Swissmem, Travail.Suisse, economiesuisse und USIC befürworten die Anpassung der Bestimmung. Für den Kanton BE sollten Projekte mit zusätzlicher Speicherkapazität generell vor allen anderen Projekten berücksichtigt werden.

Die Kantone AG, FR und SG, die CVP, die SP, FRC, VCS, Pusch, S.A.F.E., SES, SKS, Aqua Viva, Greenpeace, Pro Natura, Scienceindustries, swisscleantech, Swisssolar, Topten und WWF begrüssen im Allgemeinen Fördermassnahmen, welche eine verbesserte Versorgungssicherheit anstreben. Solche Massnahmen sollten jedoch technologieneutral ausfallen und nicht die Speicherung, sondern die Produktion von Winterenergie – z.B. mit Photovoltaikanlagen – vorantreiben. Sie lehnen deshalb Art. 48 Abs. 3 Bst. c und die Anpassung von Art. 52 Abs. 1 in dieser Form ab.

Die Deckelung der anrechenbaren Betriebskosten von neu maximal 2 Prozent (vorher pauschal 2 Prozent) wird in zahlreichen Rückmeldungen begrüsst (Art. 64 Abs. 3). Dagegen haben sich die Alpiq und die BKW ausgesprochen.

Die CVP, die FDP, die GLP, Alpiq, Axpo, BKW, ewz, SSV, SWV, VSE, economiesuisse und swisspower kritisieren prinzipiell – unabhängig der beabsichtigten Änderungen – die Unterscheidung zwischen Neuanlagen, erheblichen Erweiterungen und erheblichen Erneuerungen (Art. 48 Abs. 2 und 3 sowie teilw. Art. 52 Abs. 1, 3 und 5). Diese Unterscheidung widerspreche der Energiestrategie 2050, sei nicht EnGkonform und ökologisch fragwürdig.

Nicht in Zusammenhang mit den neuen bzw. abgeänderten Bestimmungen haben die Axpo und die CKW die Notwendigkeit einer Baubewilligung zur Erlangung eines Investitionsbeitrags beanstandet (Art. 53 Abs. 2). Alpiq, Axpo, BWK, swisspower und VSE monieren den Verzicht auf die Berücksichtigung der Restwerte in den anrechenbaren Geldabflüssen (Art. 64 Abs. 1 Bst. abis). Zusammen mit der SVP schlagen sie ferner vor, das Erheblichkeitskriterium von 7 Rp./kWh für Erneuerungen (Art. 47 Abs. 2 Bst. b) durch ein für diese Kategorie förderlicheres Kriterium zu ersetzen. Zudem erachten Alpiq, swisspower, SWV und VSE das Preisszenario gemäss Art. 65 Abs. 1 des BFE als zu optimistisch.

Schliesslich teilt der SGV mit, dass er weitere Subventionen für die Wasserkraft generell ablehnt.

Vergütungssatzberechnung bei nachträglichen Erweiterungen oder Erneuerungen von Wasser-

kraft- und Biomasseanlagen

Die vorgeschlagene Präzisierung der Formeln zur Vergütungssatzberechnung bei nachträglichen Erweiterungen oder Erneuerungen in Anhang 1.1 Ziffer 3 und Anhang 1.5 Ziffer 5 wird vom Kanton NE, der SP, SBV, ECO SWISS und der Handelskammer beider Basel begrüsst. Pronovo bittet um Streichung dieser Ziffern, da sie sich für die Anwendung im Vollzug weiterhin als zu kompliziert erwiesen. Sollte eine Streichung nicht in Betracht gezogen werden, bittet Pronovo um eine Anpassung der Definition von N0 zur einfacheren Handhabung.

Fristverlängerung für Projektfortschritts- und Inbetriebnahmemeldungen bei Geothermieanla-

gen

Die Kantone BS, SH, UR und ZG, sgv, USIC und die Handelskammer beider Basel befürworten die Verlängerung der Fristen für die Projektfortschritts- und Inbetriebnahmemeldungen bei Geothermieanlagen in Anhang 1.4 Ziffern 6.2.1, 6.3.1, 6.3.2 und 7.2. AGEPP, Geo-Energie Suisse, Géothermie Jura, Geothermie-Schweiz und vgka begrüssen diese verlängerten Fristen sehr und bezeichnen diese als unabdingbar. Der Kanton NW, ElCom und WEKO haben keine Bemerkungen zu diesem Punkt gemacht.