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Vernehmlassung 2019/33: Revision von Verordnungen des Lebensmittelrechts · 462 Seiten
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Verordnung AS ...
2. Titel: Amtliche Kontrollen
1. Kapitel: Gemeinsame Bestimmungen
Art. 3 Grundsätze
1Amtliche Kontrollen werden von den Vollzugsbehörden oder von durch sie nach Artikel 55 LMG beauftragten Dritten vorgenommen.
2Sie sind risikobasiert sowie regelmässig und mit angemessener Häufigkeit durchzuführen.
3Die Kontrollfrequenzen der melde- und bewilligungspflichtigen Betriebe richten sich nach Artikel 8 der Verordnung vom 16. Dezember 201615 über den Nationalen Kontrollplan für die Lebensmittelkette und die Gebrauchsgegenstände.
4Die Vollzugsbehörden stellen die Unparteilichkeit, die Qualität und die Kohärenz der Kontrollen auf allen Stufen sicher.
5Sie müssen von den Betrieben, die sie inspizieren oder kontrollieren, unabhängig sein. Für sie gelten die Ausstandsgründe nach Artikel 10 Absatz 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 196816.
Art. 4 Durchführung
1Die amtlichen Kontrollen werden unter Berücksichtigung folgender Kriterien durchgeführt:
a. festgestellte Risiken in Verbindung mit:
1. Lebensmitteln und Gebrauchsgegenständen,
2. den Tätigkeiten oder Vorgängen unter der Kontrolle der für einen Betrieb verantwortlichen Person,
3. dem Ort, an dem die von den Betrieben zu verantwortenden Tätigkeiten oder Vorgänge stattfinden,
4. der Verwendung von Produkten, Prozessen, Materialien oder Stoffen, die Auswirkungen auf die Sicherheit, den Schutz vor Täuschung und gesundheitliche Unbedenklichkeit von Lebensmitteln haben können;
b. alle Informationen, die darauf hindeuten, dass die Konsumentinnen und Konsumenten insbesondere in Bezug auf Art, Identität, Eigenschaften, Zusammensetzung, Menge, Haltbarkeit, Ursprungsland oder Herkunftsort so-
(EG) Nr. 1099/2009 des Rates sowie der Richtlinien 98/58/EG, 1999/74/EG, 2007/43/EG, 2008/119/EG und 2008/120/EG des Rates und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 854/2004 und (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 89/ 608/EWG, 89/662/EWG, 90/425/EWG, 91/496/EEG, 96/23/EG,
96/93/EG und 97/78/EG des Rates und des Beschlusses 92/438/EWG des Rates (Verordnung über amtliche Kontrollen), Fassung gemäss ABl. L 95 vom 7.4.2017, S. 1.