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Vernehmlassung 2019/33: Revision von Verordnungen des Lebensmittelrechts · 462 Seiten

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Verordnung AS ...

h. sonstige Tätigkeiten und Informationen zur effizienten Durchführung der amtlichen Kontrollen.

3Die Vollzugsbehörden überprüfen ihre Kontrollen. Stellen sie Mängel in den Verfahren fest, so korrigieren oder aktualisieren sie die Verfahren.

Art. 9 Schriftliche Aufzeichnungen über die amtlichen Kontrollen

1Die Vollzugsbehörden erstellen schriftliche Aufzeichnungen über jede amtliche Kontrolle. Diese Aufzeichnungen können in Papierform oder elektronischer Form erfolgen.

2Die schriftlichen Aufzeichnungen enthalten:

a. den Zweck der amtlichen Kontrolle;

b. die angewandten Kontrollmethoden;

c. die Kontrollergebnisse;

d. gegebenenfalls die von der verantwortlichen Person zu ergreifenden Massnahmen.

3Die Vollzugsbehörden stellen den kontrollierten Betrieben auf Verlangen eine Kopie der schriftlichen Aufzeichnungen zur Verfügung, es sei denn:

a. es wurde eine amtliche Bescheinigung oder eine amtliche Attestierung ausgestellt; oder

b. die Anordnung einer Untersuchungs- oder einer Gerichtsbehörde verbietet es.

4Sie informieren die Betriebe umgehend in schriftlicher Form über bei den Kontrollen festgestellte Verstösse.

Art. 10 Kontrolle von Chargen

Gehört ein nicht sicheres Lebensmittel oder ein nicht sicherer Gebrauchsgegenstand zu einer Charge, so ist zu vermuten, dass sämtliche Lebensmittel oder Gebrauchsgegenstände aus dieser Charge ebenfalls nicht sicher sind, es sei denn, bei einer eingehenden Prüfung wird kein Nachweis dafür gefunden, dass der Rest der Charge nicht sicher ist.

Art. 11 Meldewesen

Die Behörden melden dem BLV umgehend die Beanstandungen sowie die ihnen nach Artikel 84 LGV18 gemeldeten Fälle, wenn:

a. die gesundheitsschädigenden Lebensmittel oder Gebrauchsgegenstände an eine unbestimmte Zahl von Konsumentinnen und Konsumenten abgegeben

18 SR 817.02