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Vernehmlassung 2019/33: Revision von Verordnungen des Lebensmittelrechts · 462 Seiten

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Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände

c. Bei gesundheitsbezogenen Angaben besteht die mündliche Informationspflicht nach Artikel 34 Absatz 1 Buchstaben a und b nur, sofern die gesundheitsbezogene Angabe schriftlich vorliegt.

d. Angaben zu Zutaten nach Artikel 10, die Allergien oder andere unerwünschte Reaktionen auslösen können dürfen nur dann mündlich gemacht werden, wenn:

e. Bei Lebensmitteln mit einem Hinweis auf den Gluten- oder Laktosegehalt nach Artikel 41 beziehungsweise 42 kann abweichend von Artikel 22 Absatz 3 Buchstabe b auf die Angabe einer Nährwertdeklaration verzichtet werden.

f. Auf unbeabsichtigte Vermischungen nach Artikel 11 Absatz 5 muss nicht hingewiesen werden.

Art. 11 Abs. 4bis

4bisDie Angabe nach Absatz 1 ist nicht erforderlich für Lebensmittel nach Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe d LIV.

Art. 13 Abs. 2

2Bei in mikrobiologischer Hinsicht sehr leicht verderblichen Lebensmitteln, die nach kurzer Zeit eine unmittelbare Gefahr für die menschliche Gesundheit darstellen können, muss anstelle des Mindesthaltbarkeitsdatums das Verbrauchsdatum angegeben werden.

Art. 14 Abs. 2

Betrifft nur den französischen und den italienischen Text.

Art. 15 Abs. 7 erster Satz

7Die Angabe des Produktionslandes kann abgekürzt werden, wenn eine Abkürzung nach dem ISO 2-Code nach dem Länderverzeichnis für die Aussenhandelsstatistik im Gebrauchstarif in der Fassung vom 1. Januar 20191 verwendet wird.

Art. 17 Sachüberschrift und Abs. 7

Spezifische Angaben für Fleisch

7Aufgehoben

Art. 19 Abs. 2 Bst. b

2Die Angabe des Warenloses ist nicht erforderlich:

b. bei offen in Verkehr gebrachten Lebensmitteln nach Artikel 2 Absatz 1 Ziffer 12 LGV gelten;