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Vernehmlassung 2019/33: Revision von Verordnungen des Lebensmittelrechts · 462 Seiten
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Zusatzstoffverordnung AS …
B. Anwendungsliste
Unter Vorbehalt einer abweichenden Regelung gelten die Höchstmengen für den Zeitpunkt des Inverkehrbringens des betreffenden Lebensmittels. Bei getrockneten oder konzentrierten Lebensmitteln, die rekonstituiert werden müssen, sind die Höchstmengen auf die nach den Anweisungen auf dem Etikett rekonstituierten Lebensmittel massgebend, wobei der Mindestverdünnungsfaktor zu berücksichtigen ist.
Unter Vorbehalt einer abweichenden Regelung gelten die Höchstmengen von Farbstoffen für die Mengen des färbenden Grundbestandteils in der färbenden Zubereitung.
Ziffer E-Nr. Zusatzstoff Höchstmenge Bemerkungen / Fussnoten
(mg/l oder
mg/kg)
0. Alle Lebensmittelkategorien
E 290 Kohlendioxid GHP
E 338–E Phosphorsäure - Phosphate - 10000 Nur Trockenlebensmittel in Pulverform (d. h. während der Behandlung getrocknete 341; E 343; Di-, Tri und Polyphosphate Lebensmittel und Mischungen davon), ausgenommen Lebensmittel in Ziffer 1 des E 450–E Anhangs 6. E 341 Darf nicht in Lebensmitteln für Säuglinge und Kleinkinder verwen-452 det werden. Fussnote: (1) Die Zusatzstoffe können einzeln oder in Kombination
verwendet werden.; (4) Die Höchstmenge wird berechnet als P2O5.; (57) Die Höchstmenge gilt, wenn nicht in den Kategorien 01 bis 18 dieses Anhangs für einzelne Lebensmittel oder Lebensmittelkategorien eine andere Höchstmenge festgelegt wird. E 459 Beta-Cyclodextrin GHP Nur Lebensmittel in Form von Komprimaten und Dragées, ausgenommen Lebensmit-
tel in Ziffer 1 des Anhangs 6. Darf nicht in Lebensmitteln für Säuglinge und Kleinkinder verwendet werden.
E 551–E Siliciumdioxid, Calciumsilicat, 10000 Nur Trockenlebensmittel in Pulverform (d. h. während der Behandlung getrocknete 553 Talkum, Magnesiumsilicat Lebensmittel und Mischungen davon), ausgenommen Lebensmittel in Ziffer 1 des
Anhangs 6. Darf nicht in Lebensmitteln für Säuglinge und Kleinkinder verwendet werden. Fussnote: (1) Die Zusatzstoffe können einzeln oder in Kombination verwendet werden.; (57) Die Höchstmenge gilt, wenn nicht in den Kategorien 01 bis 18 dieses Anhangs für einzelne Lebensmittel oder Lebensmittelkategorien eine andere Höchstmenge festgelegt wird.
E 551–E Siliciumdioxid, Calciumsilicat, GHP Nur Lebensmittel in Form von Komprimaten und Dragées, ausgenommen Lebensmit-553 Talkum, Magnesiumsilicat tel in Ziffer 1 des Anhangs 6. Darf nicht in Lebensmitteln für Säuglinge und Kleinkin-
der verwendet werden. Fussnote: (1) Die Zusatzstoffe können einzeln oder in Kombination verwendet werden.