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Vernehmlassung 2019/33: Revision von Verordnungen des Lebensmittelrechts · 462 Seiten
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Verordnung AS ...
Art. 53 Anwesenheit und Mitwirkung der für die Ware verantwortlichen
Person
1Die Proben werden wenn möglich in Anwesenheit der für die Ware verantwortlichen Person erhoben.
2Die Vollzugsbehörden können von der verantwortlichen Person Auskünfte, Belege und Unterlagen verlangen und sie verpflichten, bei der Probenahme mitzuwirken.
Art. 54 Abfüllung, Verpackung und Kennzeichnung
1Können Proben nicht in unbeschädigten Originalpackungen genommen werden, so werden sie in geeignete Gefässe oder Packmaterialien abgefüllt oder verpackt.
2Jede Probe wird sogleich nach ihrer Entnahme eindeutig gekennzeichnet.
Art. 55 Probenahmerapport
1Bei jeder Probenahme wird ein Probenahmerapport mit folgenden Angaben erstellt:
a. vollständiger Name und vollständige Adresse der für die Ware verantwortlichen Person;
b. Sach- und allfällige Fantasiebezeichnung der Ware;
c. Ort, Datum und Zeit der Probenahme;
d. Kennzeichnung der Probe;
e. Art des Verschlusses der Probe (Originalpackung, Siegel, Plombe);
f. tatsächliche oder geschätzte Warenmenge zum Zeitpunkt der Probenahme;
g. Ankaufs- oder Verkaufspreis;
h. Grund für die Probenahme.
2Ferner werden, soweit vorhanden, vermerkt:
a. weitere Angaben zur Identifizierung der Ware, wie Fabrikationscode, Charge, Marke, Abpack-, Anlieferungs- oder Haltbarkeitsdatum;
b. genaue Bezeichnung der Lieferantin (Herstellerin, Verteilerin, Importeurin);
c. bei Waren, die sich auf dem Transport befinden: die genaue Bezeichnung und Adresse der Empfängerin oder der Importeurin;
d. Angaben über die Lagerbedingungen;
e. allfällige die Ware betreffende Anpreisungen.
3Für besondere Probenahmen, wie Wasserproben, können vereinfachte Probenahmerapporte erstellt werden. Bei der Entnahme mehrerer Proben am selben Ort, wie an Sammelstellen, in Lagerhäusern oder bei Grossverteilern, können Sammelrapporte erstellt werden.
4Das BLV kann für Probenahmen bei der Ein-, Durch- oder Ausfuhr einen vereinfachten Probenahmerapport vorsehen.