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Vernehmlassung 2019/33: Revision von Verordnungen des Lebensmittelrechts · 462 Seiten

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Verordnung AS ...

2. Kapitel: Methoden für Probenahmen, Analysen, Tests und Diagnosen

Art. 48

1Die Methoden, die für Probenahmen, Analysen, Tests und Diagnosen der amtlichen Kontrolle verbindlich sind, sind in Anhang 4 festgelegt.

2Ist keine bestimmte Methode festgelegt, so verwenden die amtlichen Laboratorien im Rahmen amtlicher Untersuchungen die einschlägigen Methoden, die von international anerkannten Organisationen wie der International Organization for Standardization (ISO)27 oder dem Codex Alimentarius28 veröffentlicht beziehungsweise übernommen werden.

3Für den Fall, dass keine geeigneten Regeln oder Protokolle nach Absatz 2 bestehen, verwenden sie:

a. die von den nationalen Referenzlaboratorien entwickelten oder empfohlenen einschlägigen Methoden, die nach international anerkannten wissenschaftlichen Protokollen validiert wurden;

b. einschlägige Methoden, die im Rahmen von laborinternen oder zwischen Laboratorien durchgeführten Studien zur Validierung der Methoden im Einklang mit international anerkannten wissenschaftlichen Protokollen entwickelt und validiert wurden.

4Werden dringend Laboranalysen, -tests oder -diagnosen benötigt und gibt es keine Methoden nach den Absätzen 1-3, so kann das betreffende nationale Referenzlaboratorium oder jedes amtliche Laboratorium andere Methoden verwenden, bis eine geeignete, nach international anerkannten wissenschaftlichen Protokollen validierte Methode verfügbar ist.

5Die für Laboranalysen verwendeten Methoden müssen nach Möglichkeit die Anforderungen nach Anhang 5 erfüllen.

3. Kapitel: Durchführung der Probenahme

Art. 49 Grundsätze

1Die zuständige Vollzugsbehörde erhebt die Proben.

2Die Proben sind so zu entnehmen, zu handhaben und zu kennzeichnen, dass ihre rechtliche, wissenschaftliche und analytische Validität gewährleistet ist.

Art. 50 Art der Proben

Die Vollzugsbehörden können Proben erheben namentlich von:

27 www.iso.org

28 http://www.fao.org/fao-who-codexalimentarius/home/en/; Codex Texts > Standards