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Vernehmlassung 2019/33: Revision von Verordnungen des Lebensmittelrechts · 462 Seiten
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Verordnung AS ...
Art. 63 Aufgaben der nationalen Referenzlaboratorien
1Die nationalen Referenzlaboratorien haben in ihrem Zuständigkeitsbereich die Aufgaben nach Anhang 7 wahrzunehmen.
2Das BLV legt für jedes Referenzlaboratorium die Modalitäten für die auszuführenden Aufgaben fest.
3Die Tätigkeit der einzelnen nationalen Referenzlaboratorien wird regelmässig einer Evaluation unter der Leitung des BLV unterzogen.
4Das BLV kann die Zuständigkeiten und Aufgaben der nationalen Referenzlaboratorien anpassen.
44. Titel: Ausbildung der mit der amtlichen Kontrolle betrauten Personen, Fähigkeitszeugnisse und Diplome
1. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen
1. Abschnitt: Grundsätze, Finanzierung, Voraussetzungen für eine amtliche Tätigkeit
Art. 64 Grundsätze
1Das Personal, das die amtlichen Kontrollen durchführt, wird in seinem Zuständigkeitsbereich angemessen ausgebildet und geschult, um seine Aufgaben fachkundig wahrnehmen und amtliche Kontrollen konsistent durchführen zu können. Es hält sein Wissen in seinem Zuständigkeitsbereich auf dem aktuellsten Stand; der Besuch der vom Bund und den Kantonen angebotenen Schulungen ist obligatorisch.
2Die zuständigen Behörden entwickeln Ausbildungsprogramme und setzen diese um.
3Nur Personen mit einer in dieser Verordnung umschriebenen Ausbildung dürfen mit den amtlichen Kontrollen in den Kantonen betraut werden.
4Das BLV und die Oberzolldirektion führen gemeinsam Ausbildungskurse für die mit der Kontrolle an der Grenze betrauten Personen durch. Sie sorgen dafür, dass der in diesen Kursen vermittelte Stoff jeweils dem neuesten Stand von Technik und Wissenschaft entspricht.
5Personen, die Zerlegebetriebe mit einer Bewilligung nach Artikel 21 LGV30 kontrollieren, müssen über ein Fähigkeitszeugnis als amtliche Tierärztin oder amtlicher Tierarzt nach der Verordnung vom 16. November 201131 über die Aus-, Weiter- und Fortbildung der Personen im öffentlichen Veterinärwesen verfügen.
30SR 817.02